O-Ton + Magazin: Unfall auf Baumarktplatz – Gilt „rechts vor links?

„Rechts vor links“ gilt fast überall – aber nicht auf engen seitlichen Spuren auf Baumarktparkplätzen. Dementsprechend müssen Fahrer defensiv fahren und sich mit dem anderen Fahrer verständigen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Der Schaden wird bei solch einem Unfall geteilt. Auf fast allen großen Parkplätzen gilt die StVO, sagt Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins.

O-Ton: Aber in den Seitenstraßen, sage ich mal, da gilt die StVO nicht. Da gilt also nicht „rechts vor links“, sondern alle, die sich dort bewegen – die ausparken wollen, die Parkplätze suchen – müssen das Gebot der Rücksichtnahme beachten. Sie müssen mit dem anderem Blickkontakt aufnehmen, damit es nicht zu einem Unfall kommt. Das ist im Grunde Paragraph 1 – das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. – Länge 25 sec.

Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter verkehrsrecht.de.

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Magazin: Unfall auf Baumarktplatz – Gilt „rechts vor links?

„Rechts vor links“ gilt fast überall – aber nicht auf engen seitlichen Spuren auf Baumarktparkplätzen. Dementsprechend müssen Fahrer defensiv fahren und sich mit dem anderen Fahrer verständigen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Der Schaden wird bei einem Unfall geteilt. Hier ist der ganze Fall.

Beitrag:

Auf fast allen großen Parkplätzen gilt die StVO.

O-Ton: Aber in den Seitenstraßen, sage ich mal, da gilt die StVO nicht. Da gilt also nicht „rechts vor links“, sondern alle, die sich dort bewegen – die ausparken wollen, die Parkplätze suchen – müssen das Gebot der Rücksichtnahme beachten. Sie müssen mit dem anderem Blickkontakt aufnehmen, damit es nicht zu einem Unfall kommt. – Länge 20 sec.

… sagt Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins. In dem Fall waren auf einer solchen Fahrgasse auf einem Baumarktparkplatz zwei Autos kollidiert. Zunächst entschied das Landgericht, dass der Beklagte nur zu 25 Prozent haftet. Daraufhin ging der Kläger in Berufung.

O-Ton: Das OLG hat entschieden, dass die Quotelung 50 zu 50 ist – weil eben nicht „rechts vor links“ gilt, so muss der Beklagte die Hälfte des Schadens tragen, weil jeder seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. – Länge 12 sec.

Die Fahrgassen jedoch sind nicht für den fließenden Verkehr vorgesehen, deshalb gibt es hier auch keine Vorfahrt, begründete das Gericht. Bettina Bachmann:

O-Ton: Das ist im Grunde Paragraph 1 – das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. – Länge 5 sec.

Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter verkehrsrecht.de.

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