Überwiegende Haftung des liegen gebliebenen Lkw

In dem von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall fuhr ein Motorradfahrer bei guten Sichtverhältnissen auf einen Lkw auf. Dieser rollte aufgrund eines technischen Defekts bei einem Überholvorgang auf der linken Spur einer Autobahn aus, ohne Warnblinker gesetzt zu haben.

Das Landgericht hatte noch die alleinige Haftung beim Motorradfahrer gesehen, weil er gegen das „Sichtfahrgebot“ verstoßen hätte. Das OLG nahm eine Haftungsverteilung von 40 Prozent zu 60 Prozent zu Gunsten des Motorradfahrers vor. Zwar habe der Motorradfahrer in der Tat gegen das „Sichtfahrgebot“ verstoßen. Der Lkw-Fahrer hätte aber zumindest die Warnblinkanlage einschalten können. Hinzu käme auch, dass der Lkw-Fahrer zu dem Zeitpunkt, als sein Fahrzeug fahruntüchtig wurde, nicht auf den Grünstreifen ausgewichen sei – was möglich gewesen wäre. Dieses Verhalten wäre aber schon wegen der hohen Gefahr durch das Blockieren der Überholspur einer Autobahn erforderlich gewesen. Aus diesen Gründen sei das überwiegende Verschulden beim Lkw-Fahrer zu sehen.

Bei Unfällen sollte man sich immer anwaltlicher Hilfe versichern. Dem Unfallopfer werden die eigenen Anwaltskosten von der gegnerischen Versicherung in der Regel ersetzt. Damit Unfallopfer schnell und problemlos zu ihrem Recht kommen, bietet die DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht einen neuen Service an: Unter www.schadenfix.de kann man den Unfallbogen online ausfüllen und direkt an einen Verkehrsrechtsanwalt senden. Dieser kümmert sich dann um alles Weitere.