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21Jan/11

Ablehnung eines Taxigastes nicht zwangsläufig Verstoß gegen die Beförderungspflicht

Ein Hamburger Taxifahrer sollte 300 Euro Bußgeld zahlen, da er am Hamburger Flughafen eine Fahrt abgelehnt hatte. Ein Fahrgast hatte darauf bestanden, mit Karte zu bezahlen. Der Taxifahrer teilte ihm jedoch mit, dass dies zur Zeit nicht möglich sei, da sein Kartenlesegerät defekt sei. Die zuständige Behörde sah darin einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Beförderungspflicht. Der Taxifahrer legte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein. Das Amtsgericht reduzierte daraufhin das Bußgeld von 300 auf 150 Euro, da es in diesem Fall keine „normale“ Beförderungsverweigerung sah.
 
Da sich der Taxifahrer jedoch nach wie vor ungerecht behandelt fühlte, ging er in die nächste Instanz und bekam Recht: Nach Ansicht der Richter des Oberlandesgerichts lag in diesem Fall weder eine Ordnungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen die Beförderungspflicht noch wegen Verstoßes gegen Ausrüstungsvorschriften vor. Es gebe nämlich keine gesetzliche Grundlage: Die Hamburgische Taxenordnung enthalte keine Regelung zur Zahlungsweise, insbesondere etwa zu Vorrichtungen für bargeldlosen Zahlungsverkehr. Dies gelte auch dann, wenn sich das betreffende Taxiunternehmen gegenüber dem Flughafen dazu verpflichtet habe, eine Kartenzahlung grundsätzlich zu ermöglichen. Auch habe der Taxifahrer nicht gegen die Beförderungspflicht verstoßen: Der Fahrgast habe schließlich auf bargeldlose Zahlung bestanden, was jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war.
 
Im Einzelnen durfte es auf die regionalen Bestimmungen ankommen, erläutern die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.
 
Informationen: www.verkehrsrecht.de

21Jan/11

Straßenbenutzer haben keinen durchsetzbaren Anspruch auf eine gestreute Straße

Die Antragsteller wollten im Eilverfahren die Stadt Schleiden verpflichten, die vor ihrem Grundstück verlaufende Straße mit Salz oder einem Lavagemisch zu streuen.
 
Das Gericht wies den Antrag zurück. Es verwies darauf, dass das Straßen- und Wegegesetz des Landes zwar den Gemeinden eine Reinigungspflicht für bestimmte Straßen auferlegt und sie zudem dazu anhält, bei Schnee und Eisglätte zu räumen und zu streuen. Dieser Verpflichtung stehe jedoch kein einklagbarer Anspruch des Straßenbenutzers bzw. Anliegers auf ordnungsgemäße Erfüllung gegenüber. Erst wenn bei Nichterfüllung der Pflicht der Einzelne zu Schaden komme, könne der Betroffene einen Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde geltend machen. Eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben von Straßenbenutzern, die die Gemeinde ausnahmsweise zu einem unverzüglichen Einschreiten verpflichtet hätte, vermochte das Gericht im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.
 
Informationen: www.verkehrsrecht.de

18Jan/11

O-Ton: Kein Anspruch auf eine gestreute Straße

Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Die Anwohner können nur dann, wenn Gefahr für Leib oder Leben besteht, verlangen, dass sofort die Gemeinde streut oder den Schnee räumt. In anderen Fällen ist das nicht möglich, dann ist man auf einen Schadensersatzanspruch angewiesen. Wenn Sie dann fallen, weil nicht geräumt worden ist und Sie sich verletzen, ist es genau wie bei einem Unfall vor einem privaten Grundstück. Dann müssen Sie die Gemeinde auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Sie müssen also quasi warten, bis etwas passiert, bevor die Gemeinde tätig werden muss. – Länge 30 sec.

Mehr Informationen dazu unter verkehrsrecht.de.

 

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Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse „service (at) vorabs.de“, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

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18Jan/11

O-Ton: Kreditkarte im Taxi

Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Das alles war dem Taxifahrer zu viel, weil er nicht einsah, dass unrechtmäßig gehandelt hatte. Er ging bis zum Oberlandesgericht Hamburg. Das hat dann entschieden, dass kein Verstoß gegen die Beförderungspflicht vorgelegen habe. D.h. der Taxifahrer musste kein Bußgeld bezahlen. Es gibt grundsätzlich nach der Hamburgischen Taxenordnung keinen Anspruch des Reisenden, mit Kreditkarte zahlen zu können. – Länge 23 sec.

Mehr dazu unter verkehrsrecht.de.

 

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18Jan/11

O-Ton + Magazin: Garantieansprüche von Autobesitzern

Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Ein Autofahrer hat ein Auto gekauft, das hatte eine Garantiezusage des Herstellers gegen Durchrosten oder Rostschäden. Und vor Ablauf der Garantiefrist traten Rostschäden auf. Der Autofahrer ging zu seinem örtlichen Vertragshändler und wollte die Beseitigung der Rostschäden. – Länge 16 sec.

Nach der Klage durch zwei Instanzen bekam der Autobesitzer Recht: Wenn in den Garantiebestimmungen des Herstellers nicht ausdrücklich steht, wo die Ansprüche geltend gemacht werden müssen, dann ist es der Wohnort des Käufers.
Mehr Informationen zu Garantieansprüchen gibt es auch unter www.verkehrsrecht.de.

Magazin: Garantieansprüche von Autobesitzern

Garantiearbeiten an Autos müssen am Wohnsitz des Käufers erbracht werden, nicht in der Niederlassung des Herstellers. Es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. So entschied das Landgericht Saarbrücken.

Beitrag:

Manchmal kann man gar nicht so dumm denken, wie das Leben spielen kann. Alles begann mit einem Autokauf. Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Ein Autofahrer hat ein Auto gekauft, das hatte eine Garantiezusage des Herstellers gegen Durchrosten oder Rostschäden. Und vor Ablauf der Garantiefrist traten Rostschäden auf. Der Autofahrer ging zu seinem örtlichen Vertragshändler und wollte die Beseitigung der Rostschäden. – Länge 16 sec.

Er fuhr also auf den Hof, aber der Händler schüttelte nur mit dem Kopf. Der Fahrzeughersteller hat die Garantie gegeben – in dem Fall in Köln – also muss der Wagen nach Köln, um die Schäden zu beseitigen.

O-Ton: SFX

Er klagte – und nach zwei Instanzen bekam der Autobesitzer Recht: In den Garantiebestimmungen des Herstellers ist nicht ausdrücklich beschrieben, wo die Ansprüche geltend gemacht werden müssen. Und da ein Auto zum Gebrauch des Käufers bestimmt sei und sein regelmäßiger Standort damit sich beim Käufer befindet, ist dort auch die Garantie zu leisten. Das kann auch für andere Hersteller bindend sein:

O-Ton: Das kann man so sehen. Denn wenn sich in der Garantiebestimmung des Herstellers keine ausdrückliche Bestimmung des Leistungsortes ergibt – ich kann jetzt nicht beurteilen, bei welchen Herstellern das so ist – dann gilt dieses Urteil auch für andere Fälle. – Länge 14 sec.

Und für den Autofahrer hat sich der Gang durch die Instanzen gelohnt, betont Bettina Bachmann:

O-Ton: Weil er kann nun beim Vertragshändler an seinem Wohnort den Schaden geltend machen und verlangen, dass der dort beseitigt wird. Er muss also nicht zum Sitz des Herstellers. – Länge 10 sec.

Mehr Informationen zu Garantieansprüchen gibt es auch unter www.verkehrsrecht.de.

Absage.

 

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O-Ton und Magazin  (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )

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