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29Okt/10

VW-Chef Winterkorn: „Die Chancen stehen 70 zu 30“

Neben Unklarheiten bei den steuerlichen Rahmenbedingungen der möglichen Verschmelzung von VW und Porsche steht eine abschließende Bewertung drohender Schadenersatzklagen noch aus. US-Hedge-Fonds legen Porsche und der Führung um Ex-Chef Wendelin Wiedeking Falschinformation zur Last. In Deutschland haben Fondsgesellschaften schon Ansprüche auf Schadenersatz angemeldet, weil Porsche seine Übernahmepläne für VW nicht offengelegt habe. „Unsere Juristen sind mit intensiven Prüfungen befasst“, sagte Winterkorn der Automobilwoche.

Zudem steht die Verschmelzung unter Zeitdruck. Nach Winterkorns Worten müsste sie neu verhandelt werden, wenn die Grundlagenvereinbarung nicht spätestens Ende 2011 umgesetzt wird. Wenn die Fusion gar nicht zustande  kommt, würde VW, derzeit mit 49,9 Prozent am Sportwagenbauer Porsche beteiligt, dessen operatives Geschäft komplett erwerben. Dieser Schritt, heißt es in VW-Kreisen, würde spätestens 2014 erfolgen. Winterkorn betonte: „Porsche wird im Konzernverbund eine wichtige Rolle spielen“.

29Okt/10

Mercedes bringt mit SLK Internet ins Auto

Im Gegensatz zum Münchner Konkurrenten BMW, der in seine Fahrzeuge ein eigene SIM-Karte einbaut und so den Mobilfunkanschluss herstellt, verbindet Mercedes die Smartphones der Kunden mit dem Infotainment-System. Dazu wird der neue Standard Terminal Mode genutzt. Dieser übermittelt die Smartphone-Darstellung in das Infotainment-System. Die Anwendungen lassen sich dann über Tasten am Lenkrad oder Touchscreen bedienen, laufen aber weiter auf dem Gerät.
Um die aktuellen Modelle fit für das Internet zu machen, will Mercedes ebenfalls 2011 eine Nachrüstlösung auf den Markt bringen, die das Surfen im Stand erlaubt.

29Okt/10

O-Ton-Paket: Nach BGH-Urteil Sieg für Hartplatzhelden vor Gericht

Geklagt hatte der Württembergische Fußballverband gegen den Betreiber der Internetseite hartplatzhelden.de. Dies ist ein durch Werbeeinnahmen finanziertes Internetportal, in das Besucher von Amateurfußballspielen selbst aufgenommene Filme einstellen können. Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft mit den Einzelheiten:

O-Ton-Paket

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O-Ton-Paket (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )

Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse „service (at) vorabs.de“, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.

 

29Okt/10

Blutprobe ohne richterliche Anordnung kann als Beweismittel genutzt werden

Bei einer Verkehrskontrolle hielt die Polizei einen Autofahrer an. Der Atemalkoholtest ergab bei dem Mann 1,3 Promille. Daraufhin ordnete die Polizei eine Blutprobe an, die eine Blutalkoholkonzentration von 1,59 Promille aufwies. Der beschuldigte Autofahrer legte Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis ein: Die Polizei habe die Blutentnahme ohne richterlichen Beschluss angeordnet, das Ergebnis der Blutuntersuchung dürfe somit nicht als Beweis gelten.

Doch ohne Erfolg: Die Richter entschieden, dass das Ergebnis sehr wohl verwertet werden dürfe. Sie bezogen sich in ihrer Argumentation auf das Bundesverfassungsgericht, demzufolge ein so genanntes Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme darstelle, das nur unter ganz besonderen Voraussetzungen gelte. Das Gericht räumte zwar ein, dass ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt vorliege, wonach grundsätzlich nur ein Richter eine Blutprobe anordnen dürfe. Die Umstände des Verstoßes würden im vorliegenden Fall jedoch ein Verwertungsverbot nicht rechtfertigen. Zum einen gehe es hier um das hochrangige Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs, zum anderen sei eine Blutprobe nur ein relativ geringer Eingriff in das Grundrecht des Beschuldigten. Darüber hinaus wäre die Blutentnahme auch von einem Richter – wäre einer gefragt worden – angeordnet worden, da mit dem Promille-Ergebnis des Atemalkoholtests zweifelsfrei die Voraussetzung für eine Blutentnahme vorgelegen habe. Außerdem sei im vorliegenden Fall ein Beweismittelverlust zu befürchten gewesen: Angesichts der nur geringfügig über der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit liegenden Atemalkoholkonzentration habe die Gefahr bestanden, dass die Blutprobe bei jeder noch so geringen Verzögerung nicht mehr als Beweismittel geeignet gewesen wäre.

Der Sachverhalt der Blutentnahme ohne richterliche Zustimmung und das daraus unter Umständen resultierende Beweisverwertungsverbot beschäftigen die deutschen Gerichte häufig. Wie die Verkehrsrechtsanwälte des DAV berichten, fallen die Entscheidungen dabei durchaus unterschiedlich aus. Das Landgericht Itzehoe etwa folgte im vorliegenden Fall nicht dem übergeordneten Oberlandesgericht Schleswig. Dieses nimmt, ebenso wie die OLGs Hamm, Celle, Dresden und Oldenburg, mit seinem Urteil vom 26.10.2009 (AZ: 1 Ss OWi 92/09 (129/09)) ein Beweisverwertungsverbot an, wenn gegen den Richtervorbehalt verstoßen wurde.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

29Okt/10

Eintrag in Flensburg gelöscht – heißt auch gelöscht

Bei einem Autofahrer war im Mai 2009 ein Blutalkoholwert von 0,63 Promille gemessen worden. Bei einer früheren Kontrolle im Januar 2007 waren schon einmal 0,77 Promille festgestellt worden. Der daraus resultierende Eintrag im Verkehrszentralregister wurde jedoch zwei Jahre später gelöscht. Dennoch ordnete die Verkehrsbehörde eine MPU an. Das Gutachten ging von einer wiederholten Alkoholfahrt aus. Dagegen wehrte sich der Betroffene, da ja der erste Eintrag bereits gelöscht worden sei.

Mit Erfolg. Entgegen der Rechtsansicht des Gerichts der ersten Instanz habe sich der Antragsteller nämlich nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten vermag die Eignungsfrage nicht zu klären, da es von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen sei. Bei der Untersuchung hätte der erste Verstoß unberücksichtigt bleiben müssen. Sei eine Bußgeldentscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit getilgt worden, dürfe die Tat dem Antragsteller nicht mehr vorgehalten werden. Er habe sich im Sinne der Verkehrssicherheit bewährt. Die Fahrerlaubnisbehörde müsse den Beweis erbringen, dass ein Fahrer ungeeignet sei zum Führen eines Fahrzeugs. Im vorliegenden Fall komme daher ein Führerscheinentzug auf der Grundlage dieses Gutachtens nicht in Betracht.

Informationen: www.verkehrsrecht.de