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27Sep/10

O-Ton-Paket: Die häufigsten Irrtümer im Verkehrsrecht

01. Jeder darf so langsam fahren wie er will. Stimmt das?

O-Ton: Nein, es gilt ja in der Straßenverkehrsordnung das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Und ich kann nicht einfach die mittlere Spur blockieren mit 120, sondern ich muss dann auch wieder freigeben für den nach mir folgenden schnelleren Verkehr, muss mich ganz nach rechts einordnen und kann dann wieder ausscheren, wenn das Tempo es erlaubt. – Länge 21 sec. O-Ton zum Download

01a.: Dies gilt auf Autobahnen, wie ist es auf Landstraßen?

O-Ton: Es gibt auch ein Mindesttempo, d.h. man soll die vorgeschriebene Geschwindigkeit auch einhalten. Wenn 50 vorgeschrieben ist, soll man sich danach richten. Man darf nicht grundlos trödeln, weil man sich gern die Landschaft anschauen möchte. Das verstößt auch gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und ist als Ordnungswidrigkeit zu werten. – Länge 20 sec. O-Ton zum Download

02.: Fußgänger dürfen Parklücken freihalten.

O-Ton: Nein, das dürfen sie nicht! Der Beifahrer darf also nicht aussteigen, um die Parklücke freizuhalten. Dennoch hat derjenige, der auf den Beifahrer zufährt und ihn rausdrängt, auch nicht immer Recht. Also, wenn man so etwas machen möchte, muss man ganz behutsam vorgehen – nicht, dass es als Nötigung ausgelegt wird. – Länge 17 sec. O-Ton zum Download

03.: Bei einem Unfall muss man immer die Polizei holen.

O-Ton: Nein, das muss man nicht. Es empfiehlt sich dann die Polizei zu rufen, beispielsweise wenn der Gegner sich nicht ausweisen will, wenn er einen betrunkenen Eindruck macht, aber auch in Fällen, wo hoher Sachschaden entstanden ist, würde ich schon empfehlen, die Polizei zu rufen. – Länge 15 sec. O-Ton zum Download

04. Wer auffährt, hat immer schuld!

O-Ton: Der Grundsatz „Wenn es hinten kracht, gibt es vorne Geld“, der ist zu pauschal. Natürlich trifft den hinter einem Wagen Fahrenden eine große Sorgfaltspflicht. Aber wenn der vor Ihnen Fahrende aus plötzlich Grund unersichtlich bremst und Sie fahren auf, dann haben Sie nicht die Schuld. – Länge 15 sec. O-Ton zum Download

05. Motorräder dürfen auf dem Gehweg parken.

O-Ton: Nein, Motorräder dürfen nicht auf dem Gehweg parken. Sie müssen dieselben Parkbuchten wie Autos benutzen. Motorräder müssen grundsätzlich auch mit Parkscheibe, Parkschein und Parkuhr parken. Allerdings haben sie in manchen Städten vielleicht ein kleines Privileg, weil kaum ein Polizist an einem Zweirad ein Knöllchen anhängt. – Länge 20 sec. O-Ton zum Download

06. Wenn der Parkautomat kaputt ist, gibt es ein Knöllchen.

O-Ton: Das gilt auch nicht so generell. Viele wissen das nicht, wenn der Parkautomat defekt ist, muss ich dann nichts bezahlen, wenn ich meine Parkscheibe einsetze. Das steht auch in der Straßenverkehrsordnung, ganz versteckt. Und Sie können vielleicht noch einen Zettel hinter die Windschutzscheibe legen: „Parkautomat defekt, deshalb habe ich die Parkscheibe benutzt!“ – Länge 20 sec O-Ton zum Download

07. Lichthupe zum Überholen ist immer Nötigung.

O-Ton: Nein, das ist nur dann Nötigung, wenn Sie gleichzeitig schnell heranfahren bzw. zu dicht auffahren und damit den vor Ihnen Fahrenden nötigen wollen, die Fahrbahn zu wechseln. Wenn Sie aber in einer gewissen Distanz mit Lichthupe anzeigen „Ich komme schnell!“, dann erfüllt das nicht den Tatbestand der Nötigung. – Länge 20 sec. O-Ton zum Download

08. Fußgänger dürfen auf dem Radweg gehen.

O-Ton: Nein, das dürfen Fußgänger nicht. Das heißt ja auch Radweg. Und wenn es dann zu einem Zusammenstoß kommt, kann ein Mitverschulden des Fußgängers vorliegen, so dass er, wenn er einen Schaden davon trägt, den nicht in voller Höhe oder auch manchmal überhaupt nicht vom Radfahrer ersetzt bekommt. – Länge 17 sec. O-Ton zum Download

09. Radfahrer haben auf Zebrastreifen Vorfahrt vor Autos.

O-Ton: Das ist leider ein weit verbreiteter Irrtum, weil der Radfahrer ist kein Fußgänger. Fußgänger haben Vorrang auf Zebrastreifen. Solange der Radfahrer auf seinem Rad sitzt und dann den Zebrastreifen überquert, ist er Verkehrsteilnehmer und kein Fußgänger. Anders ist es, wenn er das Fahrrad über den Zebrastreifen schiebt. – Länge 21 sec. O-Ton zum Download

10. Wer einen Schaden an parkenden Autos verursacht, muss dem Betroffenen nur einen Zettel mit seiner Telefonnummer hinterlassen.

O-Ton: Das reicht nicht, ich muss eine angemessene Wartepflicht einhalten – ungefähr 30 Minuten tagsüber, 15 Minuten nachts – und wenn dann niemand kommt, kann ich auch nicht einfach einen Zettel hinterlassen und wegfahren, sondern ich muss die Polizei benachrichtigen. Entweder rufe ich die an und bitte sie zum Unfallort zu kommen bzw. ich gehe selber auf die Dienststelle und melde den Unfall. – Länge 20 sec. O-Ton zum Download

11. Falschparker darf man zuparken.

O-Ton: Das dürfen Sie leider auch nicht, weil Ihnen das als Nötigung ausgelegt werden könnte. Denn Sie sind nicht berechtigt, die anderen Verkehrsteilnehmer für ihr ordnungswidriges Verhalten zu disziplinieren. Wenn Sie jemanden zuparken, kann der Falschparker, der dann ja nicht wegfahren kann für eine gewisse Zeit, sogar Ihr Auto abschleppen lassen. Er kann Sie abschleppen, weil das als Nötigung ausgelegt wird. Sie hindern den Falschparker ja am Fortfahren – also an einer Handlung. Er kann dann Ihr Auto abschleppen lassen und Sie müssen die Kosten fürs Abschleppen bezahlen. – Länge 31 sec. O-Ton zum Download

12. Wenn Kinder mit dem Rad unterwegs sind, müssen sie den Gehweg benutzen.

O-Ton: Nein, Kinder müssen mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren, solange sie das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Und bis zum zehnten Lebensjahr dürfen sie entscheiden: Benutze ich den Gehweg oder den Radweg. – Länge 11 sec. O-Ton zum Download

13. Überholverbot gilt nicht für Zweiräder.

O-Ton: Also: Mehrspurige Fahrzeuge – Autos – dürfen von niemandem überholt werden. Hingegen einspurige Fahrzeuge – Motorräder – dürfen von Autos überholt werden. – Länge 10 sec. O-Ton zum Download

Mehr Infos unter www.verkehrsrecht.de.

21Sep/10

O-Ton + Magazin: Vorsicht beim Wildunfall

Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein.

O-Ton: Die Richter sind zu der Auffassung gelangt, dass sich die Autofahrerin, die mit dem Reh kollidiert war, hätte vergewissern müssen, dass das Reh nicht mehr störend auf der Straße lag. Also, nach einem Wildunfall ist man schon verpflichtet, dafür zu sorgen, dass keine Beeinträchtigung mehr auf der Straße vorhanden ist. – Länge 15 sec.

Aber auch der Fahrer, der danach mit dem Rehkadaver kollidierte, ist nicht ganz schuldlos, so die Richter. Er habe gegen das Sichtfahrtgebot verstoßen und sei wahrscheinlich zu schnell gefahren. Darum das salomonische Urteil: Der Schaden von 2.500 Euro wird geteilt.

Nachzulesen sind der Fall und diverse Tipps zu Wildunfällen unter www.verkehrsrecht.de.

Magazin: Vorsicht beim Wildunfall

Wer ein Reh anfährt, sollte sich vergewissern, dass es keine Gefahr mehr für den folgenden Verkehr darstellt. Sonst kann es teuer werden. Allerdings müssen auch die anderen Autofahrer aufpassen und das Sichtfahrtgebot einhalten. Klingt kompliziert? Hier ist der ganze Fall.

Beitrag:

Eine Autofahrerin kollidierte bei Dunkelheit mit einem Reh. Sie fuhr aber trotzdem weiter, denn sie vermutete, das Tier sei tot und könne andere Autos nicht mehr gefährden.

O-Ton: Das war jedoch so nicht der Fall und es kam zu zwei Unfällen mit PKWs, weil deren Fahrer das Reh, das sich noch auf der Straße befand, nicht gesehen hatten. – Länge 9 sec.

..sagt Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein. Kurze Zeit später gab es noch zwei weitere Unfälle mit dem nun auf der Fahrbahn liegenden Reh. Dabei wurde ein Auto beschädigt. Den Schaden in Höhe von rund 2.500 Euro wollte die Versicherung erstattet haben und ging vor Gericht.

O-Ton: Die Richter sind zu der Auffassung gelangt, dass sich die Autofahrerin, die mit dem Reh kollidiert war, hätte vergewissern müssen, dass das Reh nicht mehr störend auf der Straße lag. Also, nach einem Wildunfall ist man schon verpflichtet, dafür zu sorgen, dass keine Beeinträchtigung mehr auf der Straße vorhanden ist. – Länge 15 sec.

Allerdings: Auch der Fahrer des versicherten Autos ist nicht ganz schuldlos, so die Richter. Er habe gegen das Sichtfahrtgebot verstoßen und sei wahrscheinlich zu schnell gefahren. Und dann das salomonische Urteil: Der Schaden wird geteilt.

O-Ton: SFX

Und da gerade im Herbst Wildunfälle zunehmen, hat Bettina Bachmann noch einige Tipps, wie man sich im Schadensfall verhalten sollte.

O-Ton: Sie müssen erstens die Unfallstelle sichern für den nachfolgenden Verkehr. Sie müssen – je nachdem wie groß der Schaden ist – vielleicht auch die Polizei hinzurufen. Sie müssen das Tier von der Straße wegschaffen. Wenn Ihnen das nicht allein gelingt, auch mit Hilfe der Polizei. Je nachdem wie groß das Tier ist, kann es sein, dass Sie das nicht allein bewerkstelligen können. – Länge 22 sec.

Nachzulesen sind der Fall und diverse Tipps zu Wildunfällen unter www.verkehrsrecht.de.

Absage.  

 

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Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse „service (at) vorabs.de“, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

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21Sep/10

O-Ton: Kein Parken vor Nachbars Garage

Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein, über die Argumente der Falschparkerin:

O-Ton: Sie trug auch vor, der Nachbar könne ja jederzeit bei ihr klingeln und sie würde dann sofort ihr Auto wegfahren. Aber das geht nicht. Sie dürfen ihr Auto nicht vor einer fremden Garage parken. Sie können nicht dem anderen verwehren, dass er jederzeit in seine Garage ein- oder ausfahren kann. – Länge 21 sec.

Weitere Informationen unter www.verkehrsrecht.de.

 

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20Sep/10

Anlieger können sich gegen erheblichen Freizeitlärm wehren

Die Nachbarn einer Freizeitanlage mit zahlreichen Spiel- und Sportgeräten klagten gegen die von der Verwaltung genehmigte Spielanlage. Sie hatten im Vorfeld des Prozesses ein Lärmgutachten eingeholt, das die erhebliche Überschreitung der zulässigen Lärmwerte festgestellt hatte.
Die Richter gaben ihnen Recht. Hier handele es sich nicht um einen herkömmlichen Kinderspielplatz, der grundsätzlich in allen Baugebieten ohne Einhaltung bestimmter Lärmwerte zulässig sei, sondern um eine 1.700 Quadratmeter große Freizeitanlage mit zahlreichen Spiel- und Sportangeboten, vergleichbar einem Abenteuerspielplatz. Es müssten daher die für Wohngebiete geltenden Lärmwerte der Freizeitlärm-Richtlinie eingehalten werden. Nach dem vorliegenden Gutachten und der Beweisaufnahme des Gerichts sei aber davon auszugehen, dass diese erheblich überschritten würden. Man müsse dabei von einer Nutzung der Anlage ausgehen, wie sie die Baugenehmigung zulässt, auch wenn die Anlage eventuell tatsächlich weniger genutzt werde.
Es sei nun Aufgabe der Stadt, als Bauherrin der Anlage für „rechtmäßige Zustände“ zu sorgen.
Informationen und eine Anwaltssuche unter www.mietrecht.net

 

20Sep/10

Keine Wurzeln aus Nachbars Garten

An der Grenze zweier Grundstücke standen auf der einen Seite vier Bäume, deren Wurzeln in das andere Grundstück eindrangen und den Rasen durchwucherten. Alle vier Bäume waren nicht mehr im besten Zustand. Bisher hatte die Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks dies hingenommen und eine Beseitigung nicht verlangt. Nun wurde es ihr aber zuviel. Der Rasen sei so beeinträchtigt, dass sie ihn nicht mehr pflegen könne, wandte sie sich an die Nachbarn und bat um Abhilfe. Diese weigerten sich jedoch. Ein Abschneiden der Wurzeln würde zur Fällung der Bäume führen und sei daher unbillig. Schließlich sei der Anspruch auf Fällung verjährt, die Bäume seien schon fast 20 Jahre alt. Außerdem sei die Beseitigung auch viel zu teuer. Nach dem ein Schlichtungsversuch gescheitert war, klagte die Eigentümerin des beschädigten Rasens.
Mit Erfolg: Es liege eine erhebliche Beeinträchtigung des Rasens durch die Wurzeln der Bäume des Nachbargrundstücks vor, so die Richter. Dieser sei stark durchwuchert. Teilweise ragten die Wurzeln über die Oberfläche des Rasens hinaus. Eine sachgerechte Pflege und ein ungestörtes Wachstum seien nicht mehr möglich. Der Beseitigungsanspruch sei auch nicht unbillig. Die betroffenen Bäume seien nach den Feststellungen von Fachleuten nicht mehr erhaltenswert. Sollten sie durch das Kappen der Wurzeln absterben und müssten gefällt werden, würde dies die Beklagten nicht über Gebühr benachteiligen. Auch dass die Klägerin die Fällung der Bäume selbst wegen Verjährung nicht mehr verlangen könne, stehe dem Anspruch nicht entgegen. Das Eindringen der Wurzeln sei von der Verjährung nicht erfasst. Dass die Kappung der Wurzeln rein faktisch zu einer Fällung führen könne, mache ihn nicht unbillig. Auch die Kosten sprächen nicht gegen einen Beseitigungsanspruch. Schließlich müssten die Beklagten auf Grund des Alters der Bäume sowieso mit einer Fällung rechnen.
Informationen: www.mietrecht.net