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19Aug/10

Feuchte Keller und Taubenflug

Anfang 2006 vermietete die Eigentümerin eine Wohnung im zweiten Obergeschoss. Das Gebäude wurde um 1950 erbaut. Die Miete betrug 820 Euro. Ab Oktober 2008 minderte die Mieterin die Miete, zunächst für Oktober und November um jeweils 240 Euro, danach jeweils um 20 Euro. Sie bemängelte, dass der Keller wegen des feuchten Bodens nicht zu benutzen sei. Deshalb seien schon mehrere Gegenstände dort verschimmelt. Außerdem würden immer wieder Tauben versuchen, auf ihrem Balkon zu nisten. Der Boden und die Möbel seien mit Taubenkot übersät. Sie müsse den Balkon jeden zweiten Tag schrubben. Als schließlich 620 Euro Miete ausstanden, klagte die Vermieterin.
Mit Erfolg: Eine Minderung wegen des feuchten Kellers scheide aus. Das Anwesen sei um das Jahr 1950 erbaut worden. Nach dem Zweiten Weltkrieg sei in Deutschland innerhalb kürzester Zeit sehr viel Wohnraum benötigt worden. Es sei allgemein bekannt, dass daher Wohngebäude in dieser Zeit lediglich mit eingeschränkten Mitteln und nicht in bester Qualität errichtet wurden. Die Mieterin hätte von vorn herein damit rechnen müssen, dass der Keller feucht und damit nicht uneingeschränkt zur Lagerung von Gegenständen geeignet sei.
Auch bei dem geschilderten Taubenbefall handele es sich nicht um einen Mangel. Starker Taubenflug gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Vermieterin verantwortlich sei – etwa durch eine besondere Fassadengestaltung. Vielmehr habe die Beklagte angegeben, dass die Tauben aus einem gegenüberliegenden Baum zugeflogen seien. Die Richter sahen auch keinen Unterschied zu Fällen, in denen es beispielsweise auf Grund eines feuchten Sommers zu einem besonders starken Stechmückenaufkommen komme oder in denen Maulwürfe einen mit angemieteten Garten umgraben. Der Vergleich damit zeige, dass der Vermieter ohne eigenes Zutun nicht für eine Taubenplage in einer innerstädtischen Wohnanlage verantwortlich gemacht werden könne.
Informationen: www.mietrecht.net

18Aug/10

Betriebsgefahr tritt hinter grobem Verschulden zurück

Am Ende einer durchgezogenen Linie bog ein Traktorfahrer mit seinem Fahrzeug samt Anhänger nach links in ein Grundstück ab. Dabei kollidierte er mit einem hinter ihm fahrenden Auto, das noch in der Überholverbotszone zum Überholen angesetzt hatte.

Das Gericht machte zwar deutlich, dass dem Abbiegenden eine Ankündigungs- und Einordnungspflicht treffe und er zugleich zur äußersten Sorgfalt und doppelten Rückschau verpflichtet sei. Doch der Unfall allein sei hier kein Beweis dafür, dass er seine Sorgfaltspflichten verletzt habe. Auch bei doppelter Rückschau könne nicht jeder Unfall vermieden werden. Dies gelte vor allem, wenn der Unfallgegner sich überraschend verkehrswidrig verhalte, wie im vorliegenden Fall durch das eigentlich verbotene Überholmanöver geschehen.

Ein Überholmanöver sei generell ein Vorgang, der die Gefahr eines Unfalls erhöhe. Daher wiege es umso schwerer, wenn ein Verkehrsteilnehmer das Verbot vorsätzlich verletze und sich über die Verkehrsordnung bewusst hinwegsetze, so die Richter.

Demnach gilt: Wer gegen ein Überholverbot verstößt und dadurch einen Verkehrsunfall verursacht, hat keinen Schadensersatzanspruch, soweit den Unfallgegner kein nachweisbares Verschulden trifft. Auch die erhöhte Betriebsgefahr landwirtschaftlicher Zugmaschinen mit Anhängern tritt gegenüber derart groben Verkehrsverstößen zurück.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

18Aug/10

Wer aus der Tiefe kommt…

In dem von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall fuhr ein BMW-Fahrer aus einer Tiefgarage auf einen davor gelegenen Parkplatz. Bei der Ausfahrt aus der Garage nutzte der Fahrer den an der Ausfahrt angebrachten Verkehrsspiegel nicht. Er stieß mit einem zu schnell vorbeifahrenden Pkw zusammen.

Der unvorsichtige BMW-Fahrer musste für den Schaden zu 60 Prozent haften. Das Gericht erläuterte, dass auf Parkplätzen zwar in erster Linie das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gelte. Allerdings müsse ein Fahrer, der eine Tiefgarage verlasse, genauso vorsichtig sein wie jemand, der aus einem verkehrsberuhigten Bereich in den fließenden Verkehr hineinfahre. Damit treffe den BMW-Fahrer die überwiegende Schuld. Verstärkend komme hinzu, dass die Sicht für den BMW-Fahrer bei der Ausfahrt von einer Mauer versperrt gewesen sei und er daher noch aufmerksamer hätte sein müssen.

Die DAV-Verkehrsrechtsanwälte weisen auf ähnliche Fälle mit Radfahrern hin, bei denen diese die falsche Straßenseite nutzen oder fälschlich auf dem Bürgersteig fahren und mit einem Fahrzeug zusammenstoßen, das die Tiefgarage verlässt. Auch in diesen Fällen muss der ausfahrende Pkw-Fahrer den größeren Teil des Schadens tragen. Anders hingegen wurde ein Fall entschieden, in dem ein Radfahrer ohne Berührung des Autos stürzte, weil er sich vor diesem erschrocken hatte.  

Bei derartigen Unfällen sollte man sich unbedingt anwaltliche Hilfe hinzuziehen. Verkehrsrechtsanwälte, einen Unfalldatenbogen und weitere nützliche Tipps findet man unter www.schadenfix.de.

18Aug/10

O-Ton: Betriebsgefahr hinter grobem Verschulden

Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Der Überholende ist dann schuld, weil sein Verschulden, in einer Überholverbotszone zu überholen, das des Linksabbiegers – dem ja eine besondere Sorgfalt obliegt, denn er muss nach links, nach vorn und nach recht schauen – überwiegt. Länge 15 sec

Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter www.verkehrsrecht.de.

 

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18Aug/10

O-Ton: Vorsicht bei Ausfahrt aus der Tiefgarage

Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins, warnt daher:

O-Ton: Bei Ausfahrt aus einer Tiefgarage gilt nicht das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. D.h. der fließende Verkehr hat Vorrang, ich muss mich dann so verhalten, als ob ich aus einer Grundstücksausfahrt einbiegen würde. Ich habe eine Wartepflicht, eine Kontrollpflicht in beide Richtungen und muss alles tun, um einen Unfall zu vermeiden. – Länge 17 sec.

Für derartige Unfälle findet man rechtliche Hilfe, einen Unfalldatenbogen und weitere nützliche Tipps unter www.schadenfix.de.

 

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