Behörde haftet bei Schäden durch Mäharbeiten

Der Kläger behauptete, dass durch einen bei Mäharbeiten an einer Verkehrsinsel hoch geschleuderten Stein sein Fahrzeug beschädigt worden sei. Die beklagte Straßenbehörde verteidigte sich damit, dass sie nicht wisse, ob der eingetretene Schaden in Zusammenhang mit den Mäharbeiten stehe. Weitere Sicherungsvorkehrungen hielt sie weder für wirtschaftlich zumutbar noch für erforderlich. Es sei ausreichend, dass ihr Mitarbeiter vor dem Mähen des Verkehrskreisels die Rasenfläche auf Steine überprüft habe.

Das Gericht sah eine Amtspflichtverletzung und gab der Klage statt. Zum einen war das erkennende Gericht davon überzeugt, dass ein bei den Mäharbeiten hoch geschleuderter Stein den Schaden in Höhe von etwa 950 Euro verursacht hatte. Dies habe sich zum einen aus der Aussage der Ehefrau des Klägers ergeben, die das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Beschädigung fuhr. Auch habe der mit den Mäharbeiten betraute Mitarbeiter der Straßenbehörde beim Vorbeifahren einen lauten Schlag gehört. Die Ehefrau habe auch den Wagen sofort angehalten und den Schaden im hinteren Bereich der Fahrerseite festgestellt. Zwar könnten von einer Behörde nur solche Sicherungsmaßnahmen verlangt werden, die mit einem vertretbaren technischen und wirtschaftlichen Aufwand erreichbar seien und nachweislich zu einem besseren Schutz führten. Im vorliegenden Fall sah das Gericht jedoch Möglichkeiten, die mit den Mäharbeiten verbundenen Gefahren weiter zu minimieren. Es seien verschiedene zumutbare und geeignete Maßnahmen denkbar.

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