Bei Feuersprung kein Haftpflichtschaden

Der Kläger wollte den Halter eines Pkws dafür haftbar machen, dass dessen brennendes Auto auf seinen Laster zugerollt war und diesen ebenfalls in Brand gesetzt hatte. Er verlangte außerdem den Schaden von der Haftpflichtversicherung des Pkw-Halters erstattet. Das Feuer an dem ordnungsgemäß geparkten Auto hatten Unbekannte gelegt.

Nach Ansicht der Bundesrichter gab es in diesem Fall keine rechtliche Grundlage für eine Haftung des Pkw-Halters. Ihn treffe weder ein persönliches Verschulden noch habe – anders als bei einem fahrenden Fahrzeug – eine „typische Betriebsgefahr“ des Autos vorgelegen. Das Gericht hob damit eine gegenteilige Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock auf und wies die Schadensersatzklage des Lastwageneigentümers ab.

Sofern eine Vollkaskoversicherung vorhanden ist, kommt diese für die Schäden auf. Dies hat aber für den Geschädigten eine Höherstufung zur Folge.

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