Bei Wohnrecht auch Besuchsrecht

Als man sich noch gut war, übertrug der Vater das Eigentum an dem Wohnanwesen auf seinen Sprössling. Er sicherte sich ein Wohnrecht in Räumen im ersten Stock, der Nachwuchs bewohnte das restliche Anwesen. Doch es blieb nicht friedlich, Vater und Sohn gerieten immer wieder in Streit. Unter anderem erteilte der Sohn einem häufigen Besucher seines Vaters Hausverbot. Zur Begründung verwies der Sohn darauf, dass er mit dem Besucher, dem Lebensgefährten seiner Schwester, mehrfach Auseinandersetzungen gehabt habe. Das wollte der Vater nicht hinnehmen und erhob Klage.

Mit Erfolg: Die Coburger Gerichte verurteilten den Sohn, es zu unterlassen, dem Besucher den Zugang zu den Privaträumen des Vaters zu untersagen. Das Hausrecht an den vom Wohnrecht umfassten Räumen habe nämlich der Vater. Ein Kernbereich der Nutzung bestehe in der Möglichkeit, dort jederzeit Besuch empfangen zu können, welcher deshalb auch Zugang zu den Räumen erhalten müsse. Der Sohn könne nicht bestimmten Personen das Betreten des Hauses verbieten und so das Hausrecht seines Erzeugers unterlaufen. Nachdem Gäste die Räume des Vaters ohne Betreten der Wohnräume des Sohns erreichten, könne dieser dem missliebigen Besucher ohne weiteres aus dem Weg gehen.

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