Benzindieb muss Tankstellenbetreiber Detektivkosten erstatten

 Karlsruhe/Berlin (DAV). Wer tankt und nicht zahlt, begeht nicht nur einen Diebstahl und muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Der Tankstellenbetreiber hat auch zivilrechtliche Ansprüche gegen ihn: Er kann die Bezahlung des Benzins sowie aller Kosten verlangen, die ihm wegen der Verfolgung seiner Rechte entstanden sind. Dazu gehören auch die Detektivkosten, entschied der Bundesgerichtshof am 5. Mai 2011 (AZ: VIII ZR 171/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn nur eine geringe Menge Kraftstoff gestohlen wurde.

Der Beklagte tankte an einer Autobahntankstelle Dieselkraftstoff zum Preis von 10,01 Euro. An der Kasse bezahlte er lediglich einen Schokoriegel und zwei Vignetten zu einem Gesamtpreis von 25,30 Euro. Die Tankstellenbetreiberin schaltete, nachdem sie dies bemerkt hatte, ein Detektivbüro zur Ermittlung des Beklagten ein. Hierfür entstanden ihr Kosten in Höhe von 137 Euro. Diesen Betrag wollte sie von dem Mann zurückerhalten und zusätzlich noch eine Auslagenpauschale von 25 Euro und vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 39 Euro.

Die Bundesrichter gaben ihr Recht. Sie stellten außerdem klar, dass beim Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle ein Kaufvertrag über den Kraftstoff bereits mit der Entnahme des Benzins zustande kommt. Daher habe die Betreiberin die Zahlung nicht erst anmahnen müssen, bevor sie die Detektei beauftragte. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung sei dem Tankstellenbetreiber zudem in der Regel ohne erheblichen Aufwand nicht möglich, da ihm die Personalien und die Anschrift des Kunden unbekannt seien. Daher könne die Klägerin Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten verlangen. Dazu gehören im entschiedenen Fall auch die Kosten des Detektivbüros, da eine mehrstündige Videoauswertung vorgenommen werden musste, die die Klägerin nicht mit eigenem Personal bewerkstelligen konnte. Für die Frage, ob die Höhe der Kosten angemessen sei, sei nicht primär auf das Verhältnis zum Kaufpreis abzustellen, sondern darauf, ob die Aufwendungen sich im Rahmen dessen halten, was ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufgewandt hätte. Außerdem dürften Tankstellenbetreiber auch bei relativ geringfügigen Beträgen nicht gezwungen sein, den Täter zu ermitteln.

Informationen: www.verkehrsrecht.de