Brunnenwasser zum Wäsche waschen

Üblicherweise gibt es einen so genanten Anschluss- und Benutzungszwang bei der öffentlichen Wasserversorgung. Aber bereits das Oberverwaltungsgericht war davon ausgegangen, dass nach der Satzung des beklagten Wasserversorgungsverbandes eine Teilbefreiung auf Antrag gestattet werden müsse. Dies immer dann, wenn dies für den Beklagten, hier der Wasserversorger, wirtschaftlich zumutbar sei.

Der Beklagte machte vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend, dass nach der Trinkwasserversorgung nur Trinkwasser zum Wäsche waschen benutzt werden darf. Mit dieser Ansicht scheiterte er vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Trinkwasserverordnung gewährleiste nur, dass jedem Haushalt ein Trinkwasseranschluss zur Verfügung stehen müsse.

Sie reglementiere jedoch nicht das Verbraucherverhalten und verbiete nicht, zum Wäsche waschen im eigenen Haushalt das Wasser eines Hausbrunnens zu benutzen. Wasser aus einem eigenen Brunnen, der neben dem öffentlichen Trinkwasser im Haushalt verwendet werde, müsse keine Trinkwasserqualität haben. Ob der Nutzer zum Wäsche waschen im eigenen Haushalt Trinkwasser oder Wasser minderer Qualität benutze, überlasse die Trinkwasserverordnung seiner eigenverantwortlichen Entscheidung.

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