Category Archives: Recht

05Okt/11

Belegärzte müssen gesetzlichen Notfalldienst wahrnehmen

 Essen/Berlin (DAV). Auch Belegärzte können zum gesetzlichen Notfalldienst herangezogen werden. Grundsätzlich ist jeder Vertragsarzt zum Notfalldienst verpflichtet. Über eine entsprechende Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. August 2011 (AZ: L 11 KA 57/11 B ER) informieren die Medizinrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe hatte einen Gynäkologen aus Münster zum Notfalldienst herangezogen. Der Arzt hatte sich mit dem Argument dagegen gewandt, dieser Notfalldienst im Bezirk Greven/Münster/Warendorf kollidiere mit seinen Not-, Nacht- und Wochenenddiensten als Belegarzt im evangelischen Krankenhaus Münster. Innerhalb seiner Tätigkeit für die Versicherten sei er dabei so eng eingebunden, dass es ihm nicht zuzumuten sei, zusätzlich noch zu einem Notfalldienst herangezogen zu werden.

Die Richter gaben der Kassenärztlichen Vereinigung Recht. Nach ihrer Auffassung ist grundsätzlich jeder zugelassene Vertragsarzt gesetzlich zum Notfalldienst verpflichtet. Der einzelne Vertragsarzt werde dadurch, dass die gesamte Ärzteschaft einen Notfalldienst organisiere, von der täglichen Dienstbereitschaft rund um die Uhr entlastet. Dafür müsse er aber den Notfalldienst gleichwertig mittragen. Der darin liegende Eingriff in die vom Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit sei auch dann hinzunehmen, wenn er für den einzelnen Vertragsarzt besondere, über das übliche Maß hinausgehende Unannehmlichkeiten und Erschwernisse mit sich bringe. Nur schwerwiegende Gründe könnten im Einzelfall die Befreiung von der Notfalldienstverpflichtung gebieten, etwa wenn der Belegarzt dann die Notdienstbereitschaft für seine stationär untergebrachten Patienten nicht mehr gewährleisten könne. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.

Informationen: www.arge-medizinrecht.de

05Okt/11

Verkäufer haftet bei falschen Angaben

 Stuttgart/Berlin (DAV). Führt ein Makler für den Verkäufer einer Immobilie die Verkaufsverhandlungen und macht unrichtige Angaben, trägt der Verkäufer hierfür die Verantwortung. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2011(AZ: 13 U 148/10).

Ein Makler vermittelte im Auftrag des Eigentümers ein Einfamilienhaus. Er führte die Verkaufsgespräche. Bei einer Besichtigung sah der spätere Käufer im Keller ein morsches Regal und eine Wasserpumpe. Er fragte nach auftretender Feuchtigkeit. Eine Mitarbeiterin des Maklerbüros erklärte, dass in der Vergangenheit zwar Druckwasser aufgetreten, dieses Problem jedoch aufgrund der durchgeführten Straßenbauarbeiten behoben sei.

Der später abgeschlossene Kaufvertrag schloss die Gewährleistung für Mängel aus. Als es nach dem Kauf zu einem Schaden mit Druckwasser kam, minderte der Käufer den Kaufpreis um 3.200 Euro.

Das Gericht gab ihm recht. Der Makler habe den Käufer arglistig getäuscht. Arglistig handele, wer Erklärungen abgebe, obwohl er wisse, dass sie unrichtig seien. Ein Verkäufer handele bereits dann arglistig, wenn er bei Fragen, die für den Kaufentschluss maßgebliche Bedeutung hätten, ohne Grundlage ins Blaue hinein unrichtige Angaben mache. Dies habe der Makler bzw. seine Mitarbeiterin getan. Er hätte die Aussage des Verkäufers, dass sich das Druckwasserproblem gelöst habe, nicht ohne Weiteres hinnehmen dürfen, so die Richter. Vielmehr hätte der Makler die Aussage mindestens kritisch hinterfragen müssen. Da die Maklerfirma über die reinen Maklerdienste auch die Verkaufsverhandlungen geführt habe, sei sie auch als sogenannte Verhandlungsgehilfin des Verkäufers tätig gewesen. Daraus folge, dass der Verkäufer für das Verhalten seines Maklers die Verantwortung trage.

Informationen: www.mietrecht.net

05Okt/11

Zu hohe Nebenkostenabrechnung? Mieter haben Beweislast

 Heidelberg/Berlin (DAV) Bei der Nebenkostenabrechnung muss der Vermieter auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis achten. Sehen die Mieter einen Verstoß gegen dieses Wirtschaftlichkeitsgebot, müssen sie dies allerdings beweisen. Vor diesem Hintergrund entschied das Landgericht Heidelberg, dass eine Vermieterin berechtigt war, mehr als doppelt so hohe Müllabfuhrgebühren von ihren Mietern zu verlangen als am Ort üblich (Urteil vom 26. November 2010; AZ: 5 S 40/10).

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilten Fall mussten die Mieter eines Hauses ihre Verpackungsabfälle aus Kunststoff und Metall in „gelben Säcken“ entsorgen. Jedoch hielten sich die Mieter kaum daran. Die Mieter beanstandeten allerdings mehrfach die Höhe der Betriebskosten für die Abfallentsorgung.

In einem Schreiben forderte die Vermieterin ihre Mieter auf, die Mülltrennung einzuhalten. Ihre Nebenkostenabrechnung für 2007 führte Müllabfuhrgebühren von rund 525 Euro auf. Die später verklagten Mieter errechneten unter Heranziehung des „Betriebskostenspiegels für Deutschland“ einen Betrag von 185,76 Euro pro Partei und behielten 495,55 Euro inklusive Anwaltskosten von der Miete ein. Die Vermieterin klagte und erhielt in beiden Instanzen Recht.

Einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot konnten die Richter nicht erkennen. Grundsätzlich müssten Vermieter bei den abrechenbaren Betriebskosten auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis achten. Vermuteten die Mieter einen Verstoß dagegen, müssten sie diesen allerdings beweisen. Mit ihrem Hinweis auf die für ihren Wohnort ungewöhnlich hohen Müllkosten hatten die beklagten Mieter auch den notwendigen konkreten Anhaltspunkt für einen solchen Verstoß gegeben. Nachdem die Vermieterin aber diesen Kostenansatz begründet hatte, hätten die Mieter nunmehr die Unwirtschaftlichkeit konkret beweisen müssen. Die Berufung auf den Betriebskostenspiegel für Deutschland allein sei hierfür nicht ausreichend.

Informationen: www.mietrecht.net

05Okt/11

Gewerberaummietrecht: Kaution auch nach Eigentumswechsel nutzbar

 Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Ein Vermieter kann die Kaution des Mieters auch dann verwerten, wenn er das Mietobjekt bereits veräußert und übereignet hat. Voraussetzung ist, dass sich die Kaution noch in seinem Vermögen befindet und er Ansprüche gegen den Mieter aus der Zeit des Mietverhältnisses hat. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. April 2011 (AZ: 2 U 192/10) informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Der Mieter von Gewerberäumen hatte an den damaligen Eigentümer eine Kaution gezahlt. Der verkaufte dann die Räume, übergab die Kaution aber nicht an die neue Eigentümerin. Er verrechnete sie mit Forderungen aus dem Mietverhältnis, die entstanden waren, als er noch Eigentümer war. Die neue Eigentümerin machte nach Beendigung des Gewerbemietverhältnisses noch offenstehende Mieten und Nebenkosten geltend. Der Mieter rechnete dies mit der Kaution auf, die er an den vorherigen Eigentümer gezahlt hatte. Er bestritt die Zulässigkeit der Aufrechnung durch den Vorvermieter und forderte die Herausgabe der Kaution.

Ohne Erfolg. Grundsätzlich müsste zwar dem neuen Eigentümer auch die Kaution übergeben werden. Dies gelte aber nur insoweit, als die Mietkaution noch nicht in zulässiger Art und Weise in Anspruch genommen worden sei. Maßgebender Zeitpunkt für die Übertragung der Kaution ist nicht notwendigerweise der Zeitpunkt des Übergangs des Eigentums auf den Käufer, sondern gegebenenfalls auch ein späterer Zeitpunkt. Im vorliegenden Fall sei die Kaution allerdings verbraucht worden, da der vorherige Eigentümer zu Recht aufgerechnet habe. Ein Vorvermieter sei berechtigt, seine Forderungen mithilfe der Kaution auch dann aufzurechnen, wenn er das Mietobjekt bereits verkauft habe. Voraussetzung sei, dass sich die Kaution noch in seinem Vermögen befinde.

Informationen: www.mietrecht.net

05Okt/11

Eigentümer darf Betrieb einer Spielhalle im Haus untersagen

 München/Berlin (DAV). Ein Wohnungseigentümer kann erfolgreich die Nutzung einer Gewerbeeinheit im Wohnobjekt als Spielhalle mit Internet-Café verbieten. Dies gilt selbst dann, wenn in der Zweckbestimmung für die betreffenden Räume der Betrieb eines öffentlichen „Restaurants“ oder eines „Imbissraumes“ gestattet ist. Über eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts München vom 4. April 2011 (AZ: 1 S 16861/09) informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Der Kläger wohnt in seiner Eigentumswohnung in einer Anlage, die in einem allgemeinen Wohngebiet liegt. Zwei Einheiten in dem Wohnobjekt mietete der Betreiber einer Spielhalle mit angeschlossenem Internet-Café. In der „Teilungserklärung“ für die entsprechenden Gewerberäume in der Wohnanlage waren der Betrieb eines Restaurants und eines Imbissraumes vorgesehen. Der Mann klagte erfolgreich gegen den Betrieb der Spielhalle.

Nach Auffassung der Richter lag ein der Zweckbestimmung nicht entsprechender Gebrauch der Räume vor. Bei einem Restaurant handele es sich um einen Gaststättenbetrieb, der in erster Linie warme Speisen anbiete und hiermit seine wesentlichen Umsätze mache. Bei einem Imbissraum liege nach allgemeinem Sprachverständnis der Schwerpunkt auf dem Verzehr kleinerer Speisen und Getränke. Im Unterschied dazu erziele eine Spielhalle ihre Gewinne durch die Spielautomaten, ein Internet-Café durch den kostenpflichtigen Zugang zum Internet. Deshalb unterscheide sich der Betrieb einer Spielhalle – mit oder ohne Internet-Café – von einem Restaurant- oder Imbissbetrieb. Die Ansiedlung einer Spielhalle führe jedenfalls an „sensiblen Standorten“, also etwa einem Wohngebiet mit Schule, Kindergarten, Kirche und Geschäften, mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer höheren Kriminalitätsbelastung. Sie habe negativen Einfluss auf das Sicherheitsempfinden und die Lebensqualität der im Umkreis lebenden Bevölkerung.

Informationen: www.mietrecht.net