Category Archives: Recht

30Sep/11

Kein Schadensersatz bei leichtsinniger Straßenüberquerung in dunkler Kleidung

 Saarbrücken/Berlin (DAV). Gerade jetzt, in der dunkler werdenden Jahreszeit, müssen Fußgänger ein Mindestmaß an Sorgfaltspflicht walten lassen. Denn wer in dunkler Kleidung unter Missachtung aller Vorsichtsregeln bei Dunkelheit über die Straße läuft, hat bei einem Unfall keinen Schadensersatzanspruch. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 8. Februar 2011 (AZ: 4 U 200/10) macht die Deutsche Anwaltauskunft aufmerksam.

Der Unfall hatte sich an einer Fußgängerampel ereignet. Der Kläger hatte allerdings nicht den Fußgängerüberweg genutzt, sondern war – und das auch noch bei Rot – in schräger Richtung neben dem Überweg auf die Fahrbahn getreten, um die Straßenseite zu wechseln. Dabei hatte ihn der Beklagte mit seinem Auto angefahren.

Das Gericht konnte kein Verschulden des Autofahrers erkennen. Die Betriebsgefahr seines Autos trete vollständig hinter das nachgewiesene grobe Verschulden des Klägers zurück. Der beklagte Autofahrer habe nicht gegen eine gesteigerte Sorgfaltspflicht verstoßen. Eine solche gelte für Autofahrer gegenüber Fußgängern dann, wenn sie mit verkehrswidrigem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen müssten. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Der Fußgänger war nach Zeugenaussagen dunkel gekleidet. Eine Zeugin sagte aus, sie selbst habe den Kläger „mehr als Schatten wahrgenommen“. Deshalb und in Anbetracht des Umstandes, dass der Beklagte im Kreuzungsbereich vor allem auf den fließenden Verkehr und die den Verkehr regelnden Ampeln geachtet habe, sahen es die Richter nicht als bewiesen an, dass der Beklagte den Kläger überhaupt gesehen habe. Der Verkehrsverstoß des Fußgängers, der, ohne auf den Verkehr zu achten, bei Rot neben dem Fußgängerüberweg die Fahrbahn betreten habe, wiege jedenfalls besonders schwer und überschreite die Grenze zur groben Fahrlässigkeit.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

30Sep/11

Bei Hundestreit können beide Halter haften

 München/Berlin (DAV). Geraten zwei Hunde in Streit und wird eine Besitzerin gebissen, muss sie sich die Gefahr, die von ihrem Hund ausging, zurechnen lassen. Dies ist bei einer Berechnung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, entschied das Amtsgericht München am 1. April 2011 (AZ: 261 C 32374/10), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Zwei Münchnerinnen gingen mit ihren Hunden spazieren. Zwischen beiden Hunden, einem Labrador-Mischling und einem Ridgeback kam es zu einer Rauferei. Als die Hunde kurzzeitig voneinander losließen, hielt die Besitzerin des Labrador-Mischlings ihren Hund fest. Der Ridgeback lief auf sie zu und biss ihr in die Hand. Die Hundebesitzerin erlitt dadurch eine Blutvergiftung, hatte Fieber und erhebliche Schmerzen. Erst nach ungefähr drei Monaten war sie wieder uneingeschränkt arbeitsfähig. Zurück blieben allerdings Narben, eine Sensibilitätsstörung auf dem Rücken der Hand und Spannungsschmerzen. Sie verlangte daher Schmerzensgeld von der Halterin des Rigdebacks. Deren Haftpflichtversicherung bezahlte ihr daraufhin 750 Euro. Dies sei nicht ausreichend, meinte die Halterin des Labrador-Mischlings, und verlangte vor Gericht weitere 2.250 Euro.

Damit hatte sie größtenteils Erfolg. Das Gericht sprach ihr weitere 1.250 Euro zu. Grundsätzlich wäre ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro angemessen, berücksichtige man nur die Verletzung und ihre Folgen. Allerdings sei die Tiergefahr des Hundes der Klägerin haftungsmildernd zu berücksichtigen. Die Aggression sei, dies stehe nach der Beweisaufnahme fest, letztlich von dem Labrador-Mischling ausgegangen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei daher ein Abzug von einem Fünftel zu machen. Der Klägerin stehe somit ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro zu. Hiervon seien die gezahlten 750 Euro abzuziehen.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

30Sep/11

Fahrtenbuchauflage schon nach erstmaligem Verkehrsverstoß möglich

 Trier/Berlin (DAV). Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist bereits möglich, wenn der Fahrzeughalter seinen ersten Punkt in Flensburg erhält. Voraussetzung ist allerdings, dass die Behörde den Fahrzeugführer nicht feststellen kann. Das ist auch dann der Fall, wenn der Fahrer nicht innerhalb der für die Festsetzung des Bußgeldes geltenden Verjährungsfrist von drei Monaten ermittelt werden kann. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier am 9. März 2011 (AZ: 1 L 154/11), wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.

Der zuständige Landkreis hatte angeordnet, dass der Fahrzeughalter für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch führen müsse. Er hatte zuvor die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft von dort 50 km/h um 24 km/h überschritten. Der Fahrzeughalter hatte in seiner Anhörung als Beschuldigter den Verkehrsverstoß zunächst zugegeben, dann jedoch im Einspruchsverfahren gegen den Bußgeldbescheid bestritten, der Fahrer zu sein. Er gab an, sein Sohn habe zu der Zeit den Wagen gefahren. Da zwischenzeitlich die Verjährungsfrist abgelaufen war, konnte kein Bußgeld mehr gegen den Sohn verhängt werden. Daraufhin wurde die Fahrtenbuchauflage erlassen.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

30Sep/11

Fahrerlaubnis freiwillig abgegeben? – Punkte in Flensburg bleiben!

 Leipzig/Berlin (DAV). Man könnte meinen, dass Autofahrer, die ihren Führerschein freiwillig abgeben, auch von ihren Punkten in Flensburg „befreit“ werden. Das ist allerdings nicht automatisch so. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig am 3. März 2011 (AZ: 3 C 1.10), wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.

Das zuständige Landratsamt verlangte vom späteren Kläger aufgrund zahlreicher Verkehrsverstöße im Oktober 2005 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Es wies darauf hin, dass man ansonsten von seiner mangelnden Fahreignung ausginge und ihm die Fahrerlaubnis entziehen müsse. Der Mann gab an, nicht über die finanziellen Mittel für ein solches Gutachten zu verfügen und ohnehin ein Fahrverbot antreten zu müssen. Er verzichtete deshalb auf seine Fahrerlaubnis und gab den Führerschein im Februar 2006 bei der Behörde ab. Nach der Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung erhielt er im September 2006 eine neue Fahrerlaubnis. Da der Mann kaum ein Jahr später 16 Punkte im Verkehrszentralregister erreicht hatte, ordnete das Landratsamt die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Hiergegen wandte der Mann ein, dass wegen seines Verzichts auf die Fahrerlaubnis die zuvor eingetragenen Punkte zu löschen gewesen seien.

Die Vorinstanzen gaben ihm mit unterschiedlichen Begründungen Recht. Das BVerwG änderte diese Entscheidungen und wies die Klage ab. Die Regelung, dass bei Entzug der Fahrerlaubnis die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht werden, sei nicht auf die Fälle eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis übertragbar. Dem stehe entgegen, dass der Gesetzgeber bei Verzichtsfällen bewusst von einer Löschung der Punkte abgesehen habe. Die vom Gesetzgeber festgelegte Differenzierung zwischen einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis und deren Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde sei sachlich gerechtfertigt.

Informationen rund ums Verkehrsrecht: www.verkehrsrecht.de

30Aug/11

Genickbruch nach Trampolinsprung – 70 Prozent Schadensersatz für querschnittsgelähmten Familienvater

 Köln/Berlin (DAV). Wer sich bei einem Besuch einer Indoor-Spielhalle nach einem missglückten Salto auf einer Trampolinanlage das Genick bricht und dadurch querschnittsgelähmt ist, hat einen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch gegen den Betreiber der Spielhalle. Der Mann muss sich aber ein Mitverschulden von 30 Prozent zurechnen lassen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Februar 2009 (AZ: 20 U 175/06) weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.

Der Familienvater besuchte zusammen mit seiner Familie den Indoor-Spielplatz, der auch über eine große Trampolinsprunganlage verfügt. Die Rahmen und die Federung der Trampoline waren mit Schaumstoffmatten abgedeckt. Auch gab es „wichtige Hinweise“ in der Halle, nach denen die Sprunganlage von Kindern ab vier Jahren und Erwachsenen genutzt werden dürfe. Vor Saltosprüngen sollte man sich mit dem Gerät vertraut machen und darauf achten, die Beine möglichst gestreckt zu halten, um einen Rückschlag beim Aufprall zu vermeiden. Nach einigen Aufwärmsprüngen versuchte der Familienvater einen Salto, landete aber nicht auf den Beinen, sondern auf dem Rücken. Bei dem Aufprall brach er sich vor den Augen seiner Tochter das Genick und ist seitdem querschnittsgelähmt. Von dem Betreiber der Spielhalle verlangte er die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld, da er nicht ausreichend vor den Gefahren gewarnt worden sei. Der Betreiber der Spielhalle rechtfertigte sich damit, dass die Trampolinanlage allen DIN-Vorschriften entspreche.

Nachdem die Richter sich die Trampolinanlage vor Ort angesehen und selbst Sprünge auf den Trampolinen ausgeführt hatten, legten sie das Mitverschulden des Mannes auf 30 Prozent fest und gaben ihm im Übrigen Recht. Bei dem Selbsttest hätten die Richter festgestellt, dass schon bei leichten Sprüngen ein Gefühl erheblicher Unsicherheit beim Ungeübten entstehe. Bereits der Versuch, nach einem Sprung auf dem Gesäß zu landen, koste erhebliche Überwindung. Den Mann treffe ein Mitverschulden, weil für ihn erkennbar gewesen sei, dass die Abfederung der Trampoline bzw. die Schaumstoffabdeckung nicht geeignet war, ihn vor schweren Verletzungen bei ungünstigem Auftreffen nach einem Salto zu schützen. Obwohl er in der Benutzung eines Trampolins ungeübt war und sich mit dem Gerät nur kurz vertraut gemacht hatte, habe er einen schwierigen Sprung versucht, den er nicht beherrschte. Bereits nach wenigen leichten Sprüngen auf dem nur 1,60 m breiten Netz sei für den Ungeübten erkennbar, dass sich der Landepunkt nach einem Sprung nur sehr schwer steuern lasse. Zugunsten des Geschädigten berücksichtigten die Richter, dass dieser das Trampolin als ein Spielgerät angesehen und grundsätzlich auf dessen Ungefährlichkeit vertraut hatte, so dass die Erkenntnis der Gefahren für ihn erschwert gewesen sei.

Zunächst hatte das Oberlandesgericht nur einen Mitverschuldensanteil von 50 Prozent gesehen, wie die Deutsche Anwaltauskunft erläutert. Erst der Bundesgerichtshof stellte fest, dass dieser Mitverschuldensanteil zu hoch ist, hob das Urteil auf und verwies es zurück an das Oberlandesgericht, das nunmehr die Mitverschuldensquote auf 30 Prozent herabsenkte.

Dies zeigt deutlich, dass man manchmal auch mit Nachdruck seine Ansprüche verfolgen muss. Dabei helfen Anwältinnen und Anwälte in der Nähe. Diese findet man unter www.anwaltauskunft.de.