Einsatzfahrzeuge müssen sich in Kreuzungen „hineintasten“

Brandenburg/Berlin (DAV). Einsatzfahrzeuge, die mit Blaulicht und Martinshorn fahren, müssen sich in Kreuzungen „hineintasten“. Beträgt die Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeugs bei der Einfahrt in eine Kreuzung 30 km/h, so hat das Fahrzeug den Unfall zu 50 Prozent mit verursacht. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg am 13. Juli 2010 (AZ: 2 U 13/09), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Eine Autofahrerin war bei der Einfahrt in eine Kreuzung mit einem Feuerwehrfahrzeug kollidiert, das sich auf einer Einsatzfahrt befand. Wie ein Sachverständiger feststellte, fuhr das Einsatzfahrzeug mit 30 km/h über „Rot“ in die Kreuzung ein und stieß dort mit dem anderen Fahrzeug zusammen. Der Fahrer des Feuerwehrfahrzeugs hatte die so genannten Sonderrechte wahrgenommen, nämlich Martinshorn und Blaulicht eingeschaltet.

Das Landgericht Brandenburg wies die Klage der Frau mit der Begründung ab, das Einsatzfahrzeug habe sich in die Kreuzung hineingetastet. Dies sah das OLG Brandenburg jedoch anders und nahm eine Teilung der Haftung vor. Das Sachverständigengutachten ergab, dass die Kollisionsgeschwindigkeit bei 30 km/h lag. Dies war nach Ansicht der Richter des OLG zu schnell. Allerdings sei das Einsatzfahrzeug für die Klägerin sieben Sekunden sichtbar gewesen, sodass sie hätte angemessen reagieren können. Daher teilten die Richter die Haftung zwischen den beiden Parteien zu je 50 Prozent.

Informationen: www.verkehrsrecht.de