Ermäßigter Umsatzsteuersatz

Kläger war ein aus mehreren Städten und Kreisen bestehender Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Er belieferte Kunden mit Wasser und legte auf Verlangen von Grundstückseigentümern gegen Kostenerstattung Hausanschlüsse. Er verband somit sein Wassernetz mit der jeweiligen Anlage des Grundstückseigentümers. Die Hausanschlüsse blieben im Eigentum des Klägers.

Der Kläger war der Meinung, auf diese Umsätze (Legen des Hausanschlusses) sei – ebenso wie für die Wasserlieferung selbst – der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent anzuwenden. Dies müsse dann gelten, wenn Grundstückseigentümer zugleich Empfänger der Wasserlieferungen seien. Das Finanzamt hatte dagegen entsprechend einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. Juli 2000 auf diese Umsätze den Regelsteuersatz angewendet.

Nach Auffassung des Gerichts falle das Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen unter den Begriff „Lieferung von Wasser“. Daher sei der ermäßigte Steuersatz anzusetzen. Der Gesetzgeber dürfe zwar das Legen eines Hausanschlusses von der grundsätzlichen Steuerermäßigung für die „Lieferungen von Wasser“ ausschließen. Dies erfordere aber eine gesetzliche Regelung und könne nicht durch eine bloße Verwaltungsvorschrift geschehen.

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