Fenster weichen ab – Auftraggeber muss nicht zahlen

Ein Hausbesitzer beauftragte einen Handwerker, in seinem Haus neue Fenster und Rollläden einzubauen. Die vom Auftragnehmer gelieferten Fenster waren etwas zu klein, so dass sie mit Hilfe eines so genannten Aufdoppelungsprofils hätten passend gemacht werden müssen. Der Hausbesitzer weigerte sich jedoch, diese Fenster einbauen zu lassen, woraufhin der Handwerker den Vertrag wegen Unverhältnismäßigkeit kündigte. Er klagte auf Zahlung des Werklohns in Höhe des Aufwands für die Beschaffung des Materials.

In zweiter Instanz wurde seine Klage jedoch abgewiesen. Der Einbau von Fenstern mit Aufdoppelungsprofilen habe nicht der vereinbarten Leistung entsprochen, weswegen der Auftraggeber den Einbau habe ablehnen können, ohne zahlen zu müssen. Bei einem so genannten Sachmangel spiele es darüber hinaus auch keine Rolle, ob die Abweichung vom vereinbarten Werk möglicherweise sogar technisch oder in einer anderen Hinsicht die bessere Lösung wäre. Mangel ist hier als Abweichung definiert.

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