Feuchte Keller und Taubenflug

Anfang 2006 vermietete die Eigentümerin eine Wohnung im zweiten Obergeschoss. Das Gebäude wurde um 1950 erbaut. Die Miete betrug 820 Euro. Ab Oktober 2008 minderte die Mieterin die Miete, zunächst für Oktober und November um jeweils 240 Euro, danach jeweils um 20 Euro. Sie bemängelte, dass der Keller wegen des feuchten Bodens nicht zu benutzen sei. Deshalb seien schon mehrere Gegenstände dort verschimmelt. Außerdem würden immer wieder Tauben versuchen, auf ihrem Balkon zu nisten. Der Boden und die Möbel seien mit Taubenkot übersät. Sie müsse den Balkon jeden zweiten Tag schrubben. Als schließlich 620 Euro Miete ausstanden, klagte die Vermieterin.
Mit Erfolg: Eine Minderung wegen des feuchten Kellers scheide aus. Das Anwesen sei um das Jahr 1950 erbaut worden. Nach dem Zweiten Weltkrieg sei in Deutschland innerhalb kürzester Zeit sehr viel Wohnraum benötigt worden. Es sei allgemein bekannt, dass daher Wohngebäude in dieser Zeit lediglich mit eingeschränkten Mitteln und nicht in bester Qualität errichtet wurden. Die Mieterin hätte von vorn herein damit rechnen müssen, dass der Keller feucht und damit nicht uneingeschränkt zur Lagerung von Gegenständen geeignet sei.
Auch bei dem geschilderten Taubenbefall handele es sich nicht um einen Mangel. Starker Taubenflug gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Vermieterin verantwortlich sei – etwa durch eine besondere Fassadengestaltung. Vielmehr habe die Beklagte angegeben, dass die Tauben aus einem gegenüberliegenden Baum zugeflogen seien. Die Richter sahen auch keinen Unterschied zu Fällen, in denen es beispielsweise auf Grund eines feuchten Sommers zu einem besonders starken Stechmückenaufkommen komme oder in denen Maulwürfe einen mit angemieteten Garten umgraben. Der Vergleich damit zeige, dass der Vermieter ohne eigenes Zutun nicht für eine Taubenplage in einer innerstädtischen Wohnanlage verantwortlich gemacht werden könne.
Informationen: www.mietrecht.net