Finger weg vom Sparbuch der Kinder!

Ein Vater hatte für seine mittlerweile volljährige Tochter mit ihrem Wissen ein Sparbuch  aufbewahrt. Auf das Sparbuch wurden regelmäßig die zu Konfirmation, Geburtstag und Weihnachten anfallenden Geldgeschenke eingezahlt. Von dem Sparbuch hob der 1600 Euro ab. Das Geld habe er laut eigenen Angaben nach und nach an die Mutter ausbezahlt, damit diese Anschaffungen für die Tochter finanzieren könne. Dies bestätigte die Mutter aber nicht.
Das Gericht erläuterte, dass es zwar Fälle gibt, in denen ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen des Kindes angelegt hat und anschließend auch über das Geld nach Belieben verfügen darf. In diesem Fall ist aber nicht das Geld des Vaters auf das Sparbuch eingezahlt worden, sondern Geschenke anderer Personen. Daher war es dem Vater nicht erlaubt, die 1600 Euro abzuheben.
Somit räumt das Gericht mit dem häufig verbreiteten Irrglauben auf, dass nicht immer derjenige berechtigt ist, von dem Guthaben abzuheben, der das Sparbuch in seinen Händen hält.
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