Gefährlicher Badespaß

Der damals 13jährige betrat mit seinen Freunden das Privatgrundstück mit dem Badesteg eigenmächtig zum Baden. Von dem Badesteg fiel er in das seichte Wasser. Dabei verletzte er sich an der Wirbelsäule. Deswegen wollte er vom Eigentümer des Grundstücks 20.000 Euro Schmerzensgeld. Er meinte, dass die Benutzung des Grundstücks und des Badestegs durch ein für jedermann erkennbar aufgestelltes Verbotsschild hätte untersagt werden müssen. Zudem sei der Badesteg aus Holz schadhaft und rutschig gewesen. Der beklagte Grundstückseigentümer verteidigte sich damit, dass er die Nutzung an dem Seegrundstück einem Dritten überlassen habe. Dieser habe auch den Badesteg errichtet, der sich in einem einwandfreien Zustand befunden habe.

Der Schmerzensgeldanspruch wurde abgewiesen. Die Gefahren, die vom Badesteg ausgingen, seien für jedermann erkennbar gewesen – auch für einen 13jährigen. Es sei allgemein bekannt, dass nasse Holzplanken rutschig sind. Davor müsse nicht auch noch mit einem Schild gewarnt werden. Soweit das Holz des Stegs ausgebrochen war, könne dies auch jeder leicht erkennen. Ein fremdes Grundstück dürfe generell nicht eigenmächtig betreten werden. Darauf müsse auch nicht noch durch ein Verbotsschild hingewiesen werden. Zudem habe der Junge die örtlichen Gegebenheiten gekannt, so habe er vor allem die Gefahren durch die geringe Wassertiefe kennen müssen.

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