Die Schwägerinnen erwarben gemeinsam ein Anwesen in Griechenland. Die Klägerin wollte Zahlungen für die von ihr geleistete Pflege des Gartens in diesem Anwesen sowie anteilige Nebenkosten für Strom, Trink- und Brauchwasser, Heizöl, Dienstleistungen und Reparaturen von ihrer Schwägerin einklagen. Die Beklagte wehrte sich mit dem Argument, dass die verbrauchsabhängigen Kosten nach dem konkreten Verbrauch abgerechnet werden sollten. Die Klägerin halte sich wesentlich längere Zeit in Griechenland auf. Darüber hinaus habe ihre Schwägerin keine Belege für die Nebenkosten vorgelegt.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Für eine Kostenbeteiligung an den erbrachten Gartenarbeiten gäbe es keine Grundlage. Weder sehe das Gesetz dies vor, noch habe es eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Schwägerinnen gegeben.
Für eine anteilige Erstattung der Nebenkosten hätte die Klägerin Quittungen vorgelegen müssen. Die Tochter der Klägerin hätte als Zeugin im Wesentlichen nur wiedergeben können, was ihre Mutter gesagt hatte. Dies sei keine überzeugende Grundlage. Es wäre für die Klägerin notwendig gewesen, eine Gesamtkostenaufstellung und entsprechende Quittungen vorzulegen.
Informationen: www.mietrecht.net
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