Kein Nutzungsausfall für privat gehaltenes Reitpferd

Die Klägerin hält zu privaten Zwecken ein Reitpferd. Bei einem Unfall wurde das Pferd verletzt und benötigte neun Monate zur vollständigen Genesung. Nachdem die Haftpflichtversicherung des Schädigers die Behandlungskosten gezahlt hatte, verlangte die Klägerin rund 2.300 Euro für die Kosten des Futters und die Unterstellung während der Genesungszeit.

Mit diesem Anliegen scheiterte sie in allen Instanzen. Es sei zwar richtig, dass während der Genesungszeit nicht nur die Behandlungskosten, sondern auch noch Kosten für die Futtermittel und die Unterstellung des Pferdes angefallen sind. Dies hätte die Klägerin jedoch auch dann aufwenden müssen, wenn das Pferd gesund geblieben wäre. Da diese Kosten also keine Unfallfolge sind, sind diese auch nicht ersatzfähig. Futter- und Unterstellkosten seien auch keine „Heilkosten“. Auch erhalte sie keinen Ersatz für den Nutzungsausfall. Dieser wirke sich nicht in „typischer Weise auf die materiellen Grundlagen der Lebensgestaltung der Klägerin“ signifikant aus. Es sei ihr kein wirtschaftlicher Schaden, sondern lediglich eine individuelle Genussschmälerung entstanden. Nutzungsausfall gäbe es typischerweise bei Kraftfahrzeugen, da hier oft ein wirtschaftlicher Schaden entstehe. Bei privat genutzten Pferden sei dies eben nicht der Fall.

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