Der 52 Jahre alte Kläger hat Ende 2009 Wohngeld für die von ihm (und einer weiteren Person) bewohnte 105 m² große Mietwohnung beantragt. Er bezahlte eine anteilige Warmmiete von rund 460 Euro. Dabei gab er an, nahezu kein Einkommen zu haben und von seinem Kapitalvermögen zu leben, welches er mit rund 55.000 Euro bezifferte. Das Wohngeldamt lehnte den Antrag ab, weil es von einem Kapitalvermögen von rund 70.000 Euro ausging und damit die nach den Verwaltungsvorschriften des Bundes vorgesehene Vermögensgrenze von 60.000 Euro überschritten war.
Nach dem Wohngeldgesetz des Bundes besteht kein Anspruch, „soweit die Inanspruchnahme von Wohngeld missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens“.
Das Gericht wies die Klage ab, da der Kläger über erhebliches Vermögen im Sinn des Gesetzes verfüge. „Erhebliches Vermögen“ liege vor, wenn dem Antragsteller zugemutet werden könne, die Mietbelastung aus seinem vorhandenen Vermögen zu bestreiten. Derzeit gelte eine Vermögensgrenze von rund 80.000 Euro. Das Vermögen des Klägers überschreite diese Grenze. Er verfüge nicht nur über ein Kapitalvermögen von rund 66.000 Euro, sondern auch über – gegenüber der Behörde nicht angegebene – Gesellschaftsanteile an einer GmbH im Wert von mindestens 18.000 Euro. Im Übrigen habe er auch eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert von rund 187.000 Euro und ein 10.000 m² großes Gewerbegrundstück verschwiegen. Dieses Grundstück habe der Kläger damals für umgerechnet rund 330.000 Euro erworben, und er habe nicht den Nachweis für seine Behauptung erbracht, dass es inzwischen „wohl keinerlei Wert mehr aufweise“.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
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