Keine Erstattung der Rettungskosten

Die Autofahrerin verursachte mit ihrem Wagen einen Unfall, bei dem sie von der Straße abkam, gegen eine am Straßenrand liegende Betonröhre prallte, mit dem Wagen durch die Luft geschleudert wurde und erst nach rund zehn Metern zum Stehen kam. Sie erlitt dabei lebensgefährliche Verletzungen. Die Rettungskräfte suchten die Unfallstelle in einem Radius von 700 Metern nach weiteren, möglicherweise herausgeschleuderten Personen ab. Nach mehreren Stunden wurde die Suche abgebrochen. Für den Sucheinsatz verlangte die Klägerin von der Autofahrerin rund 1.400 Euro. Sie begründete das damit, dass die Betroffene am Unfallort gegenüber den Rettungskräften angegeben habe, sie habe Beifahrer gehabt. Da sich unmittelbar am Unfallort keine weiteren Personen befanden, habe die Klägerin die Suche durchführen müssen. Tatsächlich habe die Fahrerin aber keine Beifahrer gehabt und müsse deshalb die Kosten tragen. Diese meinte, sie habe am Unfallort keine Angaben gemacht und müsse daher auch nicht zahlen.

Das Gericht gab der Autofahrerin Recht. Aufgrund ihrer Verletzungen habe die Beklagte am Unfallort keine verlässigen Angaben über Beifahrer machen können. Dazu sei sie aufgrund der lebensbedrohlichen Verletzungen nicht in der Lage gewesen. Dies folge schon aus der Lebenserfahrung. Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass Rettungskräfte alles unternehmen müssten, um mögliche weitere Unfallopfer zu finden. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass die Kosten solcher Suchaktionen demjenigen in Rechnung gestellt würden, der dafür nicht verantwortlich gemacht werden könne. Und die Fahrerin sei nicht verantwortlich, da sie aufgrund ihrer Verletzungen nicht in der Lage gewesen sei, wissentliche oder gesteuerte Äußerungen zu machen.
 
Bei Verkehrsunfällen sollte man sich anwaltlicher Hilfe versichern. Der Fall zeigt, dass dies auch für den Unfallverursacher sinnvoll sein kann. Das gilt vor allem auch dann, wenn es um eine mögliche Haftungsverteilung geht. Infos und Tipps bei Verkehrsunfällen findet man unter www.schadenfix.de, einem Service der DAV-Verkehrsanwälte.

Informationen: www.verkehrsrecht.de