Keine Vollstreckung eines österreichischen Bußgeldbescheides

Das Auto eines deutschen Fahrzeughalters wurde mehrfach in einer gebührenpflichtigen Parkzone in Wien ordnungswidrig abgestellt. Der Aufforderung der österreichischen Behörde, den Fahrer des Autos zu nennen, kam der Halter nicht nach. Er berief sich auf das Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht, um weder sich selbst noch nahe Angehörige zu belasten. Zu Recht, wie das Finanzgericht Hamburg feststellte: Der Halter eines Fahrzeuges sei zur Zahlung eines wegen Parkverstoßes angesetzten Bußgeldes nicht verpflichtet, wenn er die Person, der er das Fahrzeug überlassen habe, nicht nenne.

Eine Vollstreckung des vorliegenden Bußgeldbescheides durch deutsche Behörden scheide somit aus. Zwar liege ein Amtshilfeabkommen mit Österreich vor, allerdings werde die Amtshilfe nicht geleistet, wenn sie nach dem Recht des jeweils anderen Staates unzulässig sei. Dies sei anzunehmen, wenn wie hier der Betroffene dazu gezwungen sei, sich selbst zu bezichtigen oder das Zeugnisverweigerungsrecht – das unverzichtbar sei für ein faires Verfahren – verletzt werde.

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