Kirschkern im Gebäck – Kein Schadensersatz

Der Kläger kaufte in der Bäckerei einen so genannten „Kirschtaler“. Dabei handelt es sich um ein Gebäckstück mit Kirschfüllung und Streuselbelag. Zur Herstellung der Füllung verwendet die Beklagte Dunstsauerkirschen, die im eigenen Saft liegen und über einen Durchschlag abgesiebt werden. Beim Verzehr dieses Gebäckstückes biss der Kläger auf einen darin eingebackenen Kirschkern. Dabei brach ein Teil seines oberen linken Eckzahnes ab. Für die dadurch erforderlich gewordene zahnprothetische Versorgung muss der Kläger einen Eigenanteil von 235,60 Euro bezahlen. Er begehrt diese Kosten sowie ein angemessenes Schmerzensgeld von etwa 200 Euro.

Nachdem das Amtsgericht und das Landgericht der Klage noch stattgegeben hatten, scheiterte er vor den höchsten deutschen Zivilrichtern.

Grundsätzlich sind die Hersteller von Produkten verpflichtet, die von der Allgemeinheit erwarteten Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Ist die Ware für den Endverbraucher bestimmt, muss dies höchsten Sicherheitsanforderungen genügen. Zur Gewährleistung der Produktsicherheit habe der Hersteller diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten des konkreten Falles objektiv erforderlich und zumutbar sind. Ein Gebäckstück müsse grundsätzlich hohen Sicherheitsanforderungen genügen. Allerdings können Konsumenten bei einer aus Steinobst bestehenden Füllung eines Gebäckstückes nicht ganz ausschließen, dass dieses in seltenen Fällen auch einmal einen kleinen Stein oder Teile davon enthält. Würde man die Hersteller dazu verpflichten, könnten sie nur noch Kirschensaft verwenden und keine Kirschen mehr. Eine völlige Gefahrlosigkeit könne der Verbraucher nicht erwarten. Schließlich gehe er auch davon aus, dass ein Gebäckstück, welches unter der Bezeichnung „Kirschtaler“ angeboten werde, unter Verwendung von Kirschen hergestellt wird.

Informationen: www.anwaltauskunft.de