Kollegengespräch + O-Ton: „Berühren der Ware verpflichtet zum Kauf“?

 Aufkleber an Backwaren-Regalen nehmen Kunden beim bloßen Berühren einer Semmel in die Pflicht. Das klingt vernünftig, verbindlich und offiziell. Aber ist ein solcher Aufkleber wirklich rechtlich wirksam?

Der Aufkleber ist hinfällig, aber in der Konsequenz kommt für den „Berührungstäter“ das Gleiche raus, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Der Kunde muss natürlich zahlen, aber er muss Schadensersatz bezahlen. Also: Er muss das nicht kaufen, juristisch gesehen. Aber wenn der andere die Zimtschnecke nicht mehr verkaufen kann, weil die einer angefasst hat, dann hat er den Schaden. Dieser Schaden ist der Kaufpreis. Den Preis muss man dann bezahlen. – Länge 20 sec.

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Kollegengespräch: „Berühren der Ware verpflichtet zum Kauf“?

Aufkleber an Backwaren-Regalen nehmen Kunden beim bloßen Berühren einer Semmel in die Pflicht. Kann das denn rechtens sein? „Eltern haften für Ihre Kinder“, „für Garderobe keine Haftung“ – täglich sind wir umgeben von scheinbar unanfechtbaren rechtliche Behauptungen. Selbst die Brötchentheke im Supermarkt führt uns die vermeintliche juristische Konsequenz unseres Handelns vor Augen. Aufschrift: Berührung der Ware verpflichtet zum Kauf. Das klingt vernünftig, verbindlich und offiziell. Aber ist ein solcher Aufkleber wirklich rechtlich wirksam?

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft antwortet dazu auf folgende Fragen:

1. Ist der Aufkleber wirklich rechtlich wirksam?
2. Aber: Ich will auch als Kunde nicht ein Brötchen essen, dass drei andere vor mir schon angefasst haben?

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