Kollegengespräch: Trend Sexting – was dürfen Jugendliche verschicken?

Beim „Sexting“ verschicken Teenager über ihr Smartphone Nacktbilder von sich an andere. Mitunter ziehen derlei Fotos weitere Kreise als den Absendern lieb ist: Wie im Fall der Schülerinnen, deren Bilder ein 21-Jähriger erst erpresst und dann bei Facebook veröffentlicht hatte.

Am Amtsgericht München hat man ihn dafür nun verurteilt.
Wie wehrt man sich? Rechtsanwalt Swen Walentowski von anwaltauskunft.de.

O-Ton: Man muss schnell handeln. Sobald man das weiß, sollte man handeln. Man kann nämlich dann im Rahmen einer Einstweiligen Verfügung seine Unterlassungsansprüche geltend machen.Weil je länger ich warte, wird es durch die Form der Weiterverbreitung immer schwieriger, das Ding aus dem Netz zu holen. Und ich habe einen Unterlassungsanspruch und verstößt jemand dagegen, gibt es eine Ordnungsstrafe. Die kann im schlimmsten Fall bis zu 250.000 Euro sein. – Länge 24 sec.

Mehr dazu unter anwaltauskunft.de

Kollegengespräch: Trend Sexting – was dürfen Jugendliche verschicken?

Beim „Sexting“ verschicken Teenager über ihr Smartphone Nacktbilder von sich an andere. Mitunter ziehen derlei Fotos weitere Kreise als den Absendern lieb ist: Wie im Fall der Schülerinnen, deren Bilder ein 21-Jähriger erst erpresst und dann bei Facebook veröffentlicht hatte. Am Amtsgericht München hat man ihn dafür nun verurteilt.
Wie wehrt man sich?

Antworten dazu von Rechtsanwalt Swen Walentowski von anwaltauskunft.de.

1. Sexting ist nicht verboten – wo aber lauern die Gefahren?
2. Wie wehre ich mich? Das Foto lässt sich ja nicht zurückholen?
3. Wann greift das Strafrecht?

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