Lottogewinn ist auf Hartz IV anzurechnen

Der Kläger hatte in der Lotterie „Aktion Mensch“ 500 Euro gewonnen. Gegen die Anrechnung auf seine Hartz IV-Bezüge in zwei Monatsbeträgen von à 250 Euro hatte er erfolglos Widerspruch und Klage erhoben. Auch mit seiner Berufung drang er nicht durch.
 
Die Essener Richter argumentierten, der Lotteriegewinn sei wie andere Glücksspielgewinne als Einkommen anzusehen. Der Gewinn verringere damit die Hilfebedürftigkeit des Klägers.
Er selbst hatte eingewandt, er habe seit dem Jahr 2001 immerhin 945 Euro – zuletzt monatlich 15 Euro – in sein Los investiert. Damit habe er unter dem Strich überhaupt keinen Gewinn, sondern Verluste erzielt. Dieses Argument ließ das Gericht nur für den letzten Monatsbetrag gelten. Lediglich die dafür gezahlten 15 Euro durfte der Kläger vom Gewinn von 500 Euro abziehen. Hinsichtlich des davor gezahlten Einsatz und dem Lotteriegewinn sah das Gericht keinen ausreichenden Zusammenhang.
 
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