Hauseigentümer müssen dafür sorgen, dass bei Schneewetter niemand durch eine Schneelawine vom Dach des Hauses Schaden nimmt. Darüber informieren die Verkehrsrechtsexperten des Deutschen Anwaltvereins und verweisen auf ein Urteil des Landgerichts Magdeburg. Denn Eigentum verpflichtet!
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV:
O-Ton: Wenn auf Ihrem Dach sehr viel Schnee ist und die Gefahr besteht, dass es lawinenartig abgeht, also ein Schneebrett sich löst und Passanten oder geparkte Autos beschädigen kann, dann haben Sie die Pflicht: Entweder Schneegitter anzubringen oder den Straßenverkehr zu warnen, durch Hinweisschilder mit der Aufschrift „Dachlawine“. – Länge 24 sec.
Mehr dazu unter www.verkehrsrecht.de.
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Magazin: Wer haftet bei Schneelawinen vom Dach?
Hauseigentümer müssen dafür sorgen, dass bei Schneewetter niemand durch eine Schneelawine vom Dach des Hauses Schaden nimmt. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins und verweist auf ein Urteil des Landgerichts Magdeburg. Hier ist der ganze Fall.
Beitrag:
Eigentlich kann man es auf die Formel reduzieren: Eigentum verpflichtet! Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein:
O-Ton: Wenn auf Ihrem Dach sehr viel Schnee ist und die Gefahr besteht, dass es lawinenartig abgeht, also ein Schneebrett sich löst und Passanten oder geparkte Autos beschädigen kann, dann haben Sie die Pflicht: Entweder Schneegitter anzubringen oder den Straßenverkehr zu warnen, durch Hinweisschilder mit der Aufschrift „Dachlawine“. – Länge 24 sec.
In dem Fall war es so: Ein Autofahrer hatte seinen Wagen an einem schneereichen Tag auf der Straße geparkt – genau vor einem Fachwerkhaus mit steil angewinkeltem Dach ohne entsprechendes Schneefanggitter:
O-Ton: Es kam wie es kommen musste: Eine Schneelawine stürzte ab auf den Wagen und beschädigte ihn. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 6.000 Euro, den der Mann von der Hauseigentümerin ersetzt bekommen wollte. – Länge 11 sec.
Und das Gericht fällte dann ein salomonisches Urteil – der Schaden wird geteilt. Die Hauseigentümerin muss 50 Prozent bezahlen. Bettina Bachmann:
O-Ton: Er hat nicht den vollen Schaden und zwar mit der Begründung, dass er ja gegenüber wohne. Und als er das Auto geparkt hat, habe er ja genau sehen können, dass das Dach ja so schief ist und viel Schnee drauf liegt und dass er trotzdem sein Fahrzeug dort geparkt hat. Und deswegen hat er nur die Hälfte des Schadens ersetzt bekommen. – Länge 20 sec.
Mehr dazu unter www.verkehrsrecht.de.
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