Der Mieter einer Neubauwohnung in der obersten Etage und mit einer nach Süden ausgerichteten Glasfront hatte in den Sommermonaten unter der extremen Erwärmung der Wohnung zu leiden. Er kürzte daher die rund 1.000 Euro betragende Warmmiete um 205 Euro. Seine Vermieterin verklagte ihn daraufhin auf Zahlung des einbehaltenen Betrags. Der Mieter wiederum forderte in einer Widerklage, dass diese einen Wärmeschutz anbringen müsse.
Die Widerklage des Mieters hatte Erfolg. Auch wenn ein Mieter einer Endetagenwohnung eine höhere sommerliche Aufheizung hinnehmen müsse als ein Mieter in einem anderen Stockwerk, gebe es doch auch hier Grenzen. Eine relativ hochpreisige, gut ausgestattete Neubauwohnung, in der im Sommer zeitweise Temperaturen deutlich oberhalb der Wohlbefindlichkeitsschwelle herrschten, weise einen Mietmangel auf. Die Wärmeschutzmaßnahmen an einer Wohnung müssten den baurechtlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes entsprechen. Dies sei hier nicht der Fall, entschieden die Richter auf Grundlage des Sachverständigengutachtens.
Die Richter wiesen außerdem darauf hin, dass auch dann ein Mangel vorliege, wenn die Erwärmung ein Ausmaß erreiche, dass die Wohnung in ihrer eigentlichen Nutzung beeinträchtigt sei, etwa wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung oder gar Gesundheitsgefahr vorliege.
Die Vermieterin wurde verurteilt, einen angemessenen Wärmeschutz zu installieren. Die einbehaltene Miete musste der Mieter nicht nachzahlen.
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