Der Mietvertrag enthielt verschiedene – rechtlich unwirksame – Regelungen in Bezug auf die Schönheitsreparaturen. Der Vermieter verlangte von seinem ehemaligen Mieter, der das Mietverhältnis ordnungsgemäß gekündigt hatte, einen Schadensersatz für die Ausführung umfangreicher Schönheitsreparaturen von 11.500 Euro und berief sich auf diese Regelungen im Mietvertrag. Mit der Unterstützung eines Rechtsanwalts wies der Mieter diesen Anspruch zurück. Vom Vermieter verlangte er auch die Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten, einschließlich der, die vor dem Prozess entstanden waren.
Der Mieter hatte Erfolg: Er konnte die vorgerichtlichen Anwaltskosten als Schadensersatz verlangen. Nach Auffassung der Richter stelle die unberechtigte Forderung nach Schönheitsreparaturen bzw. die Forderung nach Kostenübernahme hierfür eine Pflichtverletzung des Vermieters dar. Hiergegen könne der Mieter insbesondere deshalb anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, weil der Vermieter auch auf ausdrückliche Hinweise darauf, dass die Klauseln zu den Schönheitsreparaturen rechtlich unwirksam seien, nicht von seinem Verlangen abrückte. Den entscheidenden Anlass für die Einschaltung des Rechtsanwalts gab der Vermieter mit seinem Aufforderungsschreiben, in dem er ausdrücklich Schönheitsreparaturen verlangte.
Mieter können in der Regel den Ersatz auch der außergerichtlichen Anwaltskosten vom Vermieter verlangen, wenn sie zu Unrecht in Anspruch genommen werden, erläutern die DAV-Mietrechtsanwälte.
Informationen: www.mietrecht.net
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