München/ Berlin (DAV). Beim Verkauf von Sachen im Internet mit bestimmten Fristen ist das Einstelldatum des Angebots entscheidend. So entschied das Amtsgericht (AG) München am 10. September 2010 (AZ: 271 C 20092/10), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
Ein Mann hatte bei einem Autohaus einen Wagen für 39 000 Euro erworben. Allerdings wollte er sich schnellstmöglich wieder von diesem trennen und stellte ein Angebot ins Internet. Darüber hinaus versprach er eine Prämie in Höhe von 1.000 Euro, wenn der Wagen innerhalb von drei Tagen ersteigert würde. Acht Tage später ersteigerte der Kläger das Auto und verlangte die Zahlung der Prämie, da er innerhalb von drei Tagen nach seinem Aufruf der Internetseite den Wagen ersteigert hätte. Der Verkäufer weigerte sich zu zahlen, denn es käme auf das Einstellungsdatum an.
Das AG München entschied, dass sich der Fristbeginn des Angebots auf das Einstellungsdatum bezieht und nicht auf den Zeitpunkt des individuellen Aufrufens. Dies müsse sich bereits einem „durchschnittlichen Beteiligten“ aufdrängen, da der Anbietende ansonsten keine Möglichkeit habe, den Zeitpunkt festzustellen oder zu überprüfen. Das Einstellungsdatum lasse sich hingegen problemlos nachvollziehen. Allerdings sollte zur Vermeidung von Streitigkeiten besonders im Internet eindeutig formuliert werden und bei Fristen der Beginn genau bezeichnet werden.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
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