Nottestament nur nach Vorlesen wirksam

Der Erblasser hatte nach Einschätzung der Ärzte nur noch wenige Stunden zu leben. Seine Ehefrau setzte am PC ein Testament auf, worin diese zur Alleinerbin eingesetzt wurde. Die Ärztin las dem Erblasser das Testament nicht wörtlich vor, sondern fasste ihm im Beisein von zwei Krankenschwestern den Testamentsinhalt zusammen. Die Ärztin, die Krankenschwestern und der Erblasser unterschrieben das Testament. Als der Patient am nächsten Tag verstarb, wollte die Ehefrau ihre Alleinerbenstellung aus dem Nottestament herleiten. Dem widersprachen das Nachlass- und das Beschwerdegericht.

Das Nottestament sei wegen Vorstoßes gegen Formvorschriften unwirksam. Der Erblasser habe letztlich nicht den Testamentstext selbst durch seine Unterschrift genehmigen können, da die Ärztin nur mit ihren eigenen Worten den Testamentsinhalt wiedergegeben hatte. Dies sei aber zentraler Anknüpfungspunkt für ein Nottestament, da anderenfalls der Erblasser nicht genau weiß, was er inhaltlich letztlich durch seine Unterschrift erklärt hat. Nur durch ein wörtliches Vorlesen des Textes könne er den gesamten Inhalt erfassen.

Bei einem Nottestament müssen strengste Formvorschriften eingehalten werden, erläutert die Deutsche Anwaltauskunft. Damit soll die missbräuchliche Verwendung eines Nottestaments gegenüber dem eigentlichen Willen des Erblassers ausgeschlossen werden. Daher ist es sinnvoll, rechtzeitig ein Testament aufzusetzen. Dabei helfen im Erbrecht versierte Anwältinnen und Anwälte. Solche in der Nähe findet die Deutsche Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 €/min).