O-Ton: Auch getarnte Fahrzeuge dürfen Sonderrechte nutzen – müssen aber sorgsam sein

 Auch getarnte Fahrzeuge können Sonderrechte in Anspruch nehmen, das heißt, Verkehrsregeln überschreiten. Aber sie müssen besonders aufpassen, da sie weder Blaulicht noch Martinshorn nutzen. So entschied das Landgericht Bonn in dem Fall, in dem ein Auto der GSG9 beim Überholen einen normalen Wagen berührt hatte.

Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Der Autofahrer bekommt in dem Fall den Schaden ersetzt, weil nicht die größtmögliche Sorgfalt angewandt wurde. Der Fahrer hatte viel zu spät überholt und war viel zu schnell unterwegs und konnte deshalb die Kollision nicht vermeiden. – Länge 16 sec.

Weitere Informationen unter verkehrsrecht.de.

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