Bei einer Kaufentscheidung spielen verschiedene Faktoren eine Rolle – Nettogewicht und auch der Kilopreis der Ware. Entsprechende Verordnungen hat die EU erlassen. Muss bei Umverpackungen aber auch die Stückzahl angegeben werden? Ja, auf einer Verpackung, in der mehrere einzeln verpackte Süßigkeiten enthalten sind, ist auch die Gesamtzahl der Einzelpackungen anzugeben, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft über die Begründung der Richter:
O-Ton: Wer Einzelverpackungen in einer Umverpackung verkauft, muss den Netto-Inhalt angeben, damit der Kunde weiß, wie viel er kauft von dem Produkt. Und zweitens auch die Stückzahl der Einzelverpackung. Damit der Kunde feststellen kann, um alle meine Gäste glücklich zu machen – wie viele Einzelverpackungen brauche ich denn wirklich bei diesen Umverpackungen? – Länge 20 sec.
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