O-Ton: Auskunftsrecht auch bei „vergessenen“ Sparbüchern

 Banken müssen Auskunft auch über das Guthaben von „vergessenen“ Sparbüchern erteilen. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main und gab einem Kläger Recht, der erst durch den Tod seines Vaters in den Besitz des Sparbuches gekommen war.
Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltsauskunft über das Urteil:

O-Ton: Einem solchen Sparbuch kommt eine erhebliche Beweisfunktion zu, die nur unter extremen Bedingungen erschüttert werden kann. Die Echtheit der Unterschrift des Bankmitarbeiters liegt somit in der Verantwortung der Bank. Ggfs müsse die Bank die Geschäftsunterlagen über die handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist hinweg aufbewahren, so dass sie selbst die Echtheit überprüft werden könne. Wenn ein Sachverständiger feststellt, das Sparbuch ist echt – dann hat er auch einen Anspruch. – Länge 24 sec.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

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O-Ton
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