O-Ton: Bei Geschwindigkeitsmessung reicht Zeugenaussage nur eines Polizisten

 Ein „Vier-Augen-Prinzip“ bei Geschwindigkeitsmessungen mit einem Lasermessgerät gibt es nicht. Ein Bußgeld kann trotzdem verhängt werden, auch wenn Messwert und Protokoll nur von einem Polizeibeamten kontrolliert worden sind. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm.

Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins über den Fall:

O-Ton: Es hat ausgereicht, dass ein Polizist mit seinen zwei Augen gesehen hat, dass eine Geschwindigkeitsübertretung vorlag und das protokolliert hat und das ist dann als ausreichend anzusehen. Es bedarf keiner weiteren Person, die auch bezeugt, dass das gemessene Ergebnis korrekt war und auch korrekt angegeben wurde. – Länge 19 sec.

Mehr Informationen unter www.verkehrsrecht.de.

O-Ton

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