Wenn ein Verkehrsteilnehmer warten muss, um sich auf die Hauptstrasse einzufädeln, dann darf er sich nicht allein auf das Blinklicht eines vorfahrtberechtigten Fahrzeugs verlassen. Nach Einschätzung des Oberlandesgericht Dresden muss es mindestens ein weiteres deutliches Zeichen geben, dass der Vorfahrtberechtigte tatsächlich abbiegt.
Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:
O-Ton: Wenn ich auf einer nicht vorfahrtsberechtigten Strasse bin, kann ich mich auch dann, wenn einer blinkt nicht darauf verlassen, dass der auch wirklich abbiegt. Da müssen noch andere Indizien hin. Zum Beisspiel muss die Geschwindigkeit verringert werden oder er muss sich deutlich in die Richtung des Blinkers bewegen. In dem Fall war es so: Das Auto fuhr langsamer und hat geblinkt. Und deswegen muss der, der die Vorfahrt verletzt hat, nur 70 Prozent bezahlen und der Blinkende 30 Prozent. – Länge 26 sec.
Mehr Informationen dazu unter www.verkehrsrecht.de.
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