O-Ton: Beschädigung der Hebebühne beim Reifenwechsel

 Fährt ein Autofahrer bei einem Reifenwechsel eine Hebebühne herunter und beschädigt sie, haftet nicht die Kfz-Versicherung, sondern die private Haftpflichtversicherung. Kfz-Versicherungen beinhalten meist eine sogenannte „Benzin-Klausel“.

Wenn der Schaden ist nicht durch den Betrieb des Fahrzeuges entstanden ist, greift diese Versicherung nicht.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: In dem Fall allerdings nicht, weil sich hier nicht die Gefahr des Autos verwirklicht hat. Sondern die Hebebühne ist herunter gefahren, hat sich also selber bewegt. Ist dann erst auf das Hindernis gestoßen, ist dann beschädigt worden – und zum Glück gab es hier eine private Haftpflichtversicherung. Die musste dann bezahlen – aber nicht die Kfz-Versicherung. – Länge 20 sec.

Mehr Informationen unter www.verkehrsrecht.de.

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