O-Ton: Beschädigung durch aufgewirbelten Stein

Auch wenn ein Lkw ein Stein aufgewirbelt und den Wagen dahinter beschädigt, muss der Fahrer nicht immer haften. Wer er nicht mit dem Stein rechnen musste, verstößt er nicht gegen seine Sorgfaltspflicht.

Also auch kein Schadensersatz. So entschied das Landgericht Nürnberg–Fürth.

Swen Walentowski von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Fahre ich auf der Autobahn, alle fahren so mindestens 130, da liegt auf einmal ein Stein. Und der wird aufgewirbelt und trifft meine Windschutzscheibe. Dann kann ich den Vorausfahrenden gar nicht haftbar machen. Weil: Für ihn war das ein sogenanntes unabwendbares Ereignis. Er musste mit dem Stein nicht rechnen. Etwas anderes ist beispielsweise, wenn an einer Baustellenausfahrt die Straße verschmutzt ist. Wenn ich erkennen kann, hier liegen lose Steie und ähnliches rum, muss ich meine Geschwindigkeit reduzieren, damit man den nachfolgenden Verkehr nicht schädigt. – Länge 25 sec.

Mehr dazu unter verkehrsrecht.de

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