O-Ton: Betriebsbedingte Kündigung muss ausreichend begründet sein

Spricht ein Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung aus, muss er die Gründe hierfür nachweisen. Der Hinweis auf gesunkenen Personalbedarf bei einem Kunden reicht hierfür nicht aus.

So entschied das Landearbeitsgerichts Rheinland-Pfalz. In dem Fall ging es um einen Isoliermonteur, der nach zwölf Jahren gekündigt wurde. Mit einer unzulässigen und nicht ausreichenden Begründung.

Swen Walentowski, Pressesprecher der Deutschen Anwaltauskunft, mit den Einzelheiten:

O-Ton: Es reicht nicht aus, dass man einen Anschlussauftrag nicht hat oder einen großen Kunden nicht hat. In der Begründung der Kündigung muss man klar machen als Arbeitgeber, dass dauerhaft der Bedarf an dem Arbeitnehmer weggefallen ist; dass man sich genau auseinander gesetzt hat, wer von den Arbeitnehmern geht, kann man die womöglich noch woanders einsetzen. Man darf nicht einfach nur sagen: Ich habe einen großen Kunden verloren, deshalb habe ich keinen Bedarf und schmeiß Dich jetzt raus. Das reicht nicht. – Länge 28 sec.

Mehr Informationen unter anwaltauskunft.de.

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