In Unternehmen werden regelmäßig Betriebsprüfungen durchgeführt – vom Finanzamt oder der Rentenversicherung. Arbeitgeber sind dann verpflichtet, die verlangten Unterlagen vorzulegen. Andernfalls kann gegen sie ein Zwangsgeld festgesetzt werden.
Es kommt nicht darauf an, ob sich nach Abschluss der laufenden oder einer vorausgehenden Betriebsprüfung tatsächlich eine Beitragsnachforderung ergibt, so das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Die Richter haben gesagt, es muss grundsätzlich immer die Möglichkeit bestehen, zu prüfen, ob alle Sozialversicherungsbeiträge auch grundsätzlich abgeführt worden sind. Man weiß es nicht vorher, ob es eine Rückzahlung oder Nachzahlung gibt. Das muss im Verfahren geprüft werden, daran ändert auch nichts ein bereits bestehendes Prüfungsverfahren für einen anderen Zeitraum. – Länge 20 sec
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