Die bisher geltenden Promillegrenzen für die absolute Fahruntüchtigkeit für Fahrrad- und E-Bike-Fahrer unterscheiden sich von denen bei E-Scootern. Bei Ersteren sind es 1,6 Promille, E-Scooter-Fahrer werden wie Autofahrer behandelt, hier liegt die Grenze bei 1,1 Promille.
Nach Auffassung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins muss Zweifeln in der Rechtsprechung Rechnung getragen werden, ob diese Unterscheidung noch notwendig ist. Ein Thema auf dem Verkehrsgerichtstag in Goslar.
Bettina Bachmann:
O-Ton: Der Deutsche Anwaltverein und die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht fordern, dass die Promillegrenze für die absolute Fahruntüchtigkeit beim Führen eines E-Scooters an die Promille-Grenze bei Fahrrädern und E-Bikes angepasst wird. Wir meinen, dass E-Scooter nicht mit einem Auto oder einem LKW vergleichbar sind, sondern von ihrer Gefährlichkeit eher mit E-Bikes und Fahrrädern. – Länge 20 sec.