Wer sich gegen behördliche Entscheidungen wehren will, muss dies fristgerecht tun. Und dabei ist zu beachten, dass Widersprüche gegen Verwaltungsakte nur in der gesetzlich vorgeschriebenen Form wirksam eingelegt werden können. Eine einfache E-Mail genügt nicht, so entschied das Hessische Landessozialgericht.
Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Rechtsportal anwaltauskunft.de:
O-Ton: Die Digitalisierung macht vor nichts halt, außer vor Behörden. Aber, damit die das zuweisen können, reicht eine einfach E-Mail nicht, wie wir es kennen von den Programmen. Mirt Behörden darf ich nur per digitaler Signatur oder per DE-Mail kommunizieren. Eine normale e-Mail reicht nicht und ist nicht formgerecht. – Länge 20 sec.
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