O-Ton: Fahrerflucht auch bei Fußgängern

 Es klingt merkwürdig – aber es ist so: Auch Fußgänger können Fahrerflucht begehen. Denn der Begriff bedeutet die unerlaubte Entfernung vom Unfallort.
Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Daraus ergibt sich, dass es nicht nur Fahrerflucht ist, wenn jemand, der motorisiert ist – auch wenn es ein Fahrrad ist, ist man ja motorisiert – sich unerlaubt vom Unfallort entfernen kann, sondern auch ein Fußgänger. Vorstellbar ist, dass er mit einem Einkaufswagen einen Schaden verursacht, auf einem Parkplatz eines Einkaufszentrums. Dann muss er auch warten und hat auch eine Wartepflicht gegenüber dem Geschädigten. – Länge 24 sec.

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