Das Führen eines Fahrtenbuchs kann auch dann angeordnet werden kann, wenn der Halter eines Kraftfahrzeugs den Verkehrsverstoß selbst eingeräumt hat. Es müssen aber erhebliche Zweifel an seinem Geständnis bestehen und die Täterermittlung nicht rechtzeitig stattfinden können, so das Verwaltungsgerichts Mainz.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:
O-Ton: Es muss ein Fahrtenbuch geführt werden, weil das Verwaltungsgericht Mainz der Meinung war, dass der Mann gar nicht gefahren ist. Der hat einfach gesagt, ich bin gefahren, um einen anderen zu schützen. Die Polizei vermutete, es war der Sohn, aber es konnte nicht nachgewiesen werden in der gebotenen Zeit. Und der Mann war auch nicht kooperationswillig. Er hat die Adresse seine Sohnes nicht mitgeteilt, so dass die Polizei ihn gar nicht aufsuchen konnte, um einen Abgleich mit dem Blitzerfoto vorzunehmen. – Länge 20 sec.
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