O-Ton: Fahrtenbuchauflage gilt auch, wenn Auto verkauft wurde

Wenn nach einem Verkehrsverstoß der Fahrer nicht festgestellt werden kann, muss man häufig ein Fahrtenbuch führen. Gilt das aber auch dann, wenn das Tatfahrzeug verkauft wird?

Ja, entschied der Verwaltungsgerichtshof München. Ziel der Auflage ist es lediglich, eine Wiederholung dieser Situation zukünftig während eines überschaubaren Zeitraums zu verhindern. Es ist daher unerheblich, ob das Tatfahrzeug verkauft oder bereits ein Ersatzfahrzeug angeschafft wurde.
Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein über diesen Fall:

O-Ton: Eine Halterin eines Fahrtenbuchs war verpflichtet worden, ein Fahrtenbuch zu führen, weil bei einer Ordnungswidrigkeit nicht ermittelt werden konnte, wer der Täter war. Nachdem das Auto veräußert war, stellte die Frau es ein, die Fahrtenbuchauflage zu erfüllen. Das geht nicht, auch wenn ein Ersatzfahrzeug angeschafft wird, muss das Fahrtenbuch weitergeführt werden. – Länge 23 sec.

Mehr dazu unter: www.verkehrsrecht.de

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