Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist bereits dann möglich, wenn der Fahrzeughalter seinen ersten Punkt in Flensburg erhält. Voraussetzung ist allerdings, dass die Behörde den Fahrzeugführer nicht feststellen kann. Das ist auch dann der Fall, wenn der Fahrer nicht innerhalb der für die Festsetzung des Bußgeldes geltenden Verjährungsfrist von drei Monaten ermittelt werden kann. So entschied das Verwaltungsgericht Trier.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:
O-Ton: Der Fahrzeughalter war damit nicht einverstanden, hat das Verwaltungsgericht angerufen. Aber das hat die Entscheidung des Landkreises bestätigt und gesagt: Auch wenn es nur einmal vorkam, dass der Fahrer aufgrund unterschiedlicher Aussagen nicht zu ermitteln ist, ist es gerechtfertigt, eine Fahrtenbuchauflage anzuordnen. – Länge 17 sec.
Mehr dazu unter www.verkehrsrecht.de.
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