O-Ton: Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren – Arbeitgeber darf kündigen

 Wer zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird, kann seiner Leistungspflicht aus dem Arbeitsvertrag nicht nachkommen. Der Arbeitgeber kann dann in jedem Fall kündigen – wenn bei einer Verurteilung die Freiheitsstrafe mehr als zwei Jahre beträgt. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Dabei ist es auch unerheblich, dass die Tat nichts mit dem Arbeitsverhältnis zu tun hatte.

Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft über den Fall:

O-Ton: Es gab auch einen Vollzugsplan, der den offenen Vollzug nicht vorgesehen hat. Beim offenen Vollzug hätte er ja vielleicht auch seiner Arbeit nachgehen können. Das konnte er hier nicht, er konnte es über einen langen Zeitraum nicht. Er kann also seine Leistungspflicht aus dem Arbeitsvertrag nicht erfüllen und deshalb haben die Richter gesagt: Hier ist eine ordentliche Kündigung möglich. Der Arbeitgeber kann nicht darauf verwiesen werden, dass er wie bei einer Krankheit den Arbeitsplatz freihalten muss. sondern er kann kündigen und neu besetzen. – Länge 26 sec.

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