O-Ton: Gefährliches Schwimmen im Winter – Streupflicht am Hallenbad

 Grundsätzlich besteht eine umfassende Streupflicht. Allerdings: Es gibt Unterschiede. Das Landgericht Coburg wies damit die Klage einer Hallenbadbesucherin gegen die Stadt ab, die das Hallenbad betreibt. Die Kommune habe in dem Fall ihre Räum- und Streupflicht auf dem Hallenbadparkplatz nicht verletzt, wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.
Geschäftsführerin Bettina Bachmann:

O-Ton: Die Kommune hat eine Streupflicht – grundsätzlich. Sie muss aber gewisse Straßen eher und besser streuen als Straßen, die eher eine geringere Bedeutung haben. Für Parkplätze, für Autoparkplätze gilt, dass sie grundsätzlich nicht gestreut werden müssen, wenn für die Fußgänger ein gestreuter Weg leicht erreichbar ist, den sie dann benutzen können, um den Parkplatz zu verlassen. Länge 20 sec.

Weitere Informationen dazu unter www.verkehrsrecht.de.

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